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Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlich am:

15. Dezember 2025

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Nachprüfung prüft die Versicherung, ob die Berufsunfähigkeit weiterhin besteht oder sich der Gesundheitszustand verbessert hat.
  • Die Beweislast liegt jetzt beim Versicherer, er muss nachweisen, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.
  • Versicherte sind verpflichtet, an der Nachprüfung mitzuwirken und Änderungen ihres Gesundheitszustands oder ihrer beruflichen Situation mitzuteilen.
  • Kommt die Versicherung zu dem Ergebnis, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht, muss sie dies nachvollziehbar begründen.
  • Betroffene sollten Nachprüfungen und Gutachten immer sorgfältig prüfen lassen, um ungerechtfertigte Leistungseinstellungen zu vermeiden.

Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, was bedeutet das?

Auch wenn Ihre Berufsunfähigkeitsrente bereits bewilligt wurde, darf der Versicherer regelmäßig prüfen, ob die Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.

Ein Nachprüfungsverfahren wird häufig eingeleitet, wenn der Versicherer erfährt, dass Sie wieder arbeiten oder sich Ihr Gesundheitszustand verbessert hat. Besonders bei Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout, die gut behandelbar sind, wird nach einiger Zeit überprüft, ob noch Anspruch auf die Rente besteht.

Die Nachprüfung beginnt meist mit einem Schreiben, in dem die Versicherung Auskünfte zu Ihrem aktuellen Gesundheitszustand, Therapien oder Medikamenten verlangt. Oft müssen Sie auch erneut eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben, damit Informationen bei Ihren Ärzten eingeholt werden können. Anschließend entscheidet der Versicherer: Entweder läuft die Zahlung weiter, oder Sie werden zu einem Gutachter geschickt. Fällt dessen Urteil negativ aus, kann die Rente eingestellt werden.

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Was genau überprüft die Versicherung bei der Nachprüfung?

Im Rahmen einer Nachprüfung will die Versicherung herausfinden, ob die Berufsunfähigkeit weiterhin besteht oder sich Ihr Gesundheitszustand so weit verbessert hat, dass Sie wieder arbeiten könnten. Dafür wird Ihr aktueller gesundheitlicher Zustand mit dem Zustand verglichen, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anerkennung der Berufsunfähigkeit vorlag.

Wichtig ist:

Diese Überprüfung muss berufsbezogen erfolgen. Es reicht also nicht, dass sich Ihr allgemeiner Gesundheitszustand verbessert hat. Entscheidend ist, ob Sie in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf wieder in der Lage wären, die wesentlichen Tätigkeiten auszuführen. Genau dieser Vergleich steht im Mittelpunkt jeder Nachprüfung.

Dabei darf der Versicherer das Verfahren nicht dazu nutzen, eine frühere Entscheidung zu korrigieren. Wenn Ihr Gesundheitszustand unverändert geblieben ist, kann die Versicherung die Berufsunfähigkeit nicht einfach rückwirkend in Frage stellen, selbst dann nicht, wenn die damalige Einschätzung möglicherweise zu Ihren Gunsten ausgefallen ist. Der Gesundheitszustand bei der Erstprüfung bildet die feste Grundlage für die aktuelle Bewertung.

Ein häufiges Problem in der Praxis: Unterschiedliche Gutachter kommen oft zu verschiedenen Ergebnissen.

Doch eine abweichende Bewertung allein bedeutet nicht automatisch, dass sich Ihr Zustand verbessert hat. Gutachten beruhen immer auch auf subjektiven Eindrücken. Zwei Ärzte können denselben Gesundheitszustand unterschiedlich einschätzen, ohne dass tatsächlich eine Veränderung eingetreten ist. Deshalb darf die Versicherung die Rentenzahlung nicht allein aufgrund einer neuen, abweichenden Einschätzung einstellen.

Sollte der Versicherer dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht, muss er diese Entscheidung transparent und nachvollziehbar begründen. Die Begründung darf weder zu knapp noch zu kompliziert sein, Sie müssen als Versicherungsnehmer verstehen können, wie die Versicherung zu diesem Ergebnis kommt. Nur so haben Sie die Möglichkeit, die Entscheidung zu prüfen und gegebenenfalls rechtlich dagegen vorzugehen.

Warum Versicherte im Nachprüfungsverfahren im Vorteil sind

Viele Versicherte wissen nicht, dass sich die Beweislast im Nachprüfungsverfahren zu ihren Gunsten ändert, und genau das ist ihr größter Vorteil.

Beim ersten Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente muss der Versicherungsnehmer selbst nachweisen, dass er zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Gelingt dieser Nachweis nicht eindeutig, gehen die Zweifel zulasten des Versicherten, der Antrag wird abgelehnt oder der Prozess verloren.

Ganz anders im Nachprüfungsverfahren:

Sobald die Berufsunfähigkeit einmal anerkannt wurde, kehrt sich die Beweislast um. Jetzt ist die Versicherung in der Pflicht, zu beweisen, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht eindeutig, muss die Rente weitergezahlt werden.

Das bedeutet: Derselbe Gesundheitszustand, der beim ersten Antrag vielleicht nicht gereicht hätte, führt im Nachprüfungsverfahren dazu, dass der Versicherer weiter zahlen muss. Denn solange Zweifel bestehen, bleiben die Leistungen bestehen.

Diese Beweislastumkehr ist ein entscheidender Vorteil für Versicherte, besonders, wenn der Versicherer versucht, die Rentenzahlung ohne klare Grundlage einzustellen. In gerichtlichen Auseinandersetzungen ist genau diese Regel oft ausschlaggebend für den Erfolg.

Mitwirkungspflicht des Versicherten

Berufsunfähigkeit anerkannte Krankheiten

Auch im Nachprüfungsverfahren hat der Versicherte bestimmte Mitwirkungspflichten, die gesetzlich in § 31 VVG und meist zusätzlich in den Versicherungsbedingungen festgelegt sind. Diese Pflichten bestehen, um eine faire und transparente Überprüfung der Berufsunfähigkeit zu ermöglichen.

Sie sind verpflichtet, wesentliche Veränderungen Ihres Gesundheitszustands oder Ihrer beruflichen Situation unverzüglich mitzuteilen, insbesondere dann, wenn sich Ihr Grad der Berufsunfähigkeit verringert oder Sie wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen. Unterlassen Sie solche Mitteilungen, kann das als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Je nach Vertragsbedingungen kann die Versicherung in solchen Fällen ihre Leistung ganz oder teilweise verweigern.

Im Rahmen der Nachprüfung darf der Versicherer von Ihnen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand und Ihre aktuelle Tätigkeit verlangen. Außerdem kann er fordern, dass Sie sich von einem Arzt untersuchen lassen, den die Versicherung beauftragt. Solche Untersuchungen finden in der Regel nicht öfter als einmal im Jahr statt und die Kosten trägt der Versicherer.

Wie häufig eine Nachprüfung insgesamt erfolgt, ist nicht gesetzlich geregelt. Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Art und Schwere Ihrer Erkrankung. Bei chronischen oder psychischen Leiden wird meist häufiger überprüft als bei klar stabilen gesundheitlichen Verläufen.

Auch wenn Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, sollten Sie genau wissen, welche Informationen Sie preisgeben müssen und welche nicht. Viele Versicherte geben in gutem Glauben mehr preis, als notwendig ist und schaden dadurch unbewusst ihrer eigenen Position.

Wie läuft eine BU-Nachprüfung ab?

Der Ablauf ähnelt stark der Erstprüfung, mit dem entscheidenden Unterschied, dass diesmal die Versicherung beweisen muss, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.

1. Fragebogen und erste Auskünfte

Zu Beginn erhalten Sie von Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung einen Fragebogen. Darin werden Sie nach Ihrem aktuellen Gesundheitszustand, laufenden Behandlungen und Ihrer beruflichen Situation gefragt. Oft müssen Sie auch aktuelle Arztberichte, Therapie- oder Reha-Unterlagen sowie gegebenenfalls Einkommensnachweise einreichen.

2. Prüfung der Unterlagen durch die Versicherung

Nach Eingang Ihrer Angaben prüft die Versicherung, ob sich aus den Unterlagen Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung ergeben. Bestehen Zweifel, ob weiterhin Berufsunfähigkeit besteht, wird das Nachprüfungsverfahren ausgeweitet.

3. Medizinische Begutachtung

In vielen Fällen beauftragt der Versicherer anschließend einen medizinischen Gutachter, der Ihren aktuellen Zustand bewertet. Diese Untersuchung soll klären, ob Sie wieder in der Lage sind, Ihre bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Kosten dafür trägt die Versicherung.

4. Entscheidung der Versicherung

Nach Auswertung aller Unterlagen trifft der Versicherer seine Entscheidung:

  • Besteht die Berufsunfähigkeit fort, läuft die Rentenzahlung weiter.
  • Bei vermeintlicher Besserung kann die Versicherung die Rente kürzen oder einstellen, sie muss diese Entscheidung jedoch nachvollziehbar begründen.

Unsere Unterstützung bei der Nachprüfung

Jürgen Wahl

In der Praxis verlaufen viele Nachprüfungen nicht fehlerfrei. Häufig werden unvollständige oder fehlerhafte Gutachten als Grundlage für eine Leistungsablehnung genutzt. Deshalb sollten Sie jedes Schreiben und jedes Gutachten genau prüfen lassen.

Wir von der Berufsunfähigkeitshilfe begleiten Sie während des gesamten Nachprüfungsverfahrens. Wir wissen genau, wie Versicherer vorgehen und wie Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente erfolgreich verteidigen.

Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung und lassen Sie Ihre Ansprüche unverbindlich prüfen. Sie erreichen uns telefonisch unter 069 823 766 42 oder per E-Mail an kanzlei@versicherungsrecht-offenbach.de.

FAQ

In den meisten Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass der Versicherer einmal jährlich eine Nachprüfung oder medizinische Untersuchung veranlassen darf. In der Praxis geschieht das jedoch seltener, oft nur alle zwei Jahre, da solche Verfahren für die Versicherung mit Kosten verbunden sind. Häufig beschränkt sich die Überprüfung daher auf einen Fragebogen, in dem Sie Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer beruflichen Situation machen. Beantworten Sie den Fragebogen sorgfältig und wahrheitsgemäß, aber ohne überflüssige Informationen preiszugeben, jede Formulierung kann entscheidend sein.

Für die Nachprüfung verlangt die Versicherung in der Regel aktuelle ärztliche Atteste und Befundberichte, um Ihren aktuellen Gesundheitszustand zu bewerten. Auch Therapie- oder Reha-Berichte können erforderlich sein. Darüber hinaus darf die Versicherung eigene medizinische Gutachten in Auftrag geben. Sie sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken, sollten aber stets darauf achten, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und die Versicherung nicht über das zulässige Maß hinaus Informationen einfordert.
Ja. Der Versicherer darf Sie zu einem Gutachter schicken, wenn dies notwendig ist, um Ihr berufliches Leistungsvermögen und den Fortbestand der Berufsunfähigkeit festzustellen. In der Regel sehen die Bedingungen vor, dass eine solche Untersuchung höchstens einmal jährlich erfolgen darf. Die Kosten trägt der Versicherer.
Die Versicherung darf die Berufsunfähigkeitsrente nur dann einstellen, wenn sie nachweisen kann, dass Sie nicht mehr berufsunfähig sind – also wieder in der Lage sind, Ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Diese Entscheidung muss nachvollziehbar begründet und belegt werden. Reine Vermutungen oder unklare Gutachten reichen nicht aus. Sollten Sie Zweifel an der Entscheidung haben, holen Sie unbedingt rechtlichen Rat ein.
Entscheidet die Versicherung, Ihre Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, muss sie diese Entscheidung klar, transparent und nachvollziehbar begründen. Sie muss also genau darlegen, warum sie davon ausgeht, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht. Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, sollten Sie sofort rechtlichen Rat einholen.

Die Mitwirkungspflicht ist in nahezu allen Versicherungsbedingungen festgelegt. Wenn Sie ohne wichtigen Grund nicht mitwirken, etwa indem Sie keine Unterlagen einreichen oder Termine nicht wahrnehmen, darf die Versicherung die Zahlung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente einstellen.

Allerdings gibt es Grenzen der Mitwirkungspflicht: Sie müssen sich nicht jeder Untersuchung oder jedem vom Versicherer gewählten Gutachter unterziehen, wenn dies unzumutbar ist. Lassen Sie sich in solchen Fällen unbedingt beraten, bevor Sie etwas ablehnen – wir helfen Ihnen, rechtlich korrekt zu handeln, ohne Ihre Ansprüche zu gefährden.

Während beim Erstantrag der Versicherte beweisen muss, dass eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt, liegt die Beweislast im Nachprüfungsverfahren beim Versicherer. Das bedeutet: Die Versicherung muss nachweisen, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. Diese Beweislastumkehr verschafft Versicherten eine deutlich bessere Position und ist häufig ausschlaggebend dafür, dass Leistungen bestehen bleiben.

Ja. Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wurde, sind Sie verpflichtet, gesundheitliche Verbesserungen oder berufliche Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Versicherungsvertrag als auch aus § 31 VVG. Aber Vorsicht: Eine gefühlte Besserung bedeutet nicht automatisch, dass Ihre Berufsunfähigkeit gemindert ist. Viele Betroffene fühlen sich besser, weil sie sich schonen können und ihren belastenden Beruf nicht mehr ausüben. In solchen Fällen liegt meist keine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands vor. Bevor Sie eine solche Veränderung melden, sollten Sie sich beraten lassen, falsche oder unüberlegte Angaben können später gegen Sie verwendet werden.
Inhaltsverzeichnis
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