Ein 48-jähriger Notarzt litt an einer schweren Knie-Arthrose und konnte seine Einsätze nicht mehr wie gewohnt durchführen. Der Versicherer wollte ihn direkt als berufsunfähig einstufen und damit die Zahlung von Krankentagegeld verweigern.
Dank der Argumentation unseres Fachanwalts für Versicherungsrecht konnte jedoch vor Gericht klargestellt werden: Da eine Operation mit guten Heilungschancen bestand, lag lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vor, nicht aber eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zugunsten des Arztes: Der Versicherer musste das beantragte Krankentagegeld auszahlen.
Das Ergebnis: Der Mandant erhielt die finanziellen Leistungen, die ihm für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zustanden, und behielt gleichzeitig die Option, später wieder in seinen Beruf zurückzukehren.
