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Erfolgsgeschichte: Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Allianz Lebensversicherungs-AG zur Rentenzahlung

Mandant mit Bandscheibenvorfällen

Ein langjähriges und komplexes Verfahren und am Ende ein klarer Erfolg für unseren Mandanten.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben wir die Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konsequent durchgesetzt. Die Allianz Lebensversicherungs-AG wurde rechtskräftig verurteilt, die vertraglich geschuldete Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31.08.2048 zu zahlen.

Die Ausgangssituation: Anerkennung und dann plötzlich Leistungsstopp

Unser Mandant hatte eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Nach schweren Bandscheibenvorfällen, mehreren Operationen sowie der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms und einer schweren depressiven Erkrankung erkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht zunächst an.

Doch dann stellte die Allianz die Zahlungen ein.

Die Begründung: Eine angebliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Für unseren Mandanten bedeutete das, trotz anhaltender gesundheitlicher Einschränkungen, den abrupten Wegfall seiner existenziellen Absicherung.

Umfangreiche Beweisaufnahme: Medizinisch und juristisch sauber aufgearbeitet

Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung nicht.

Nach einer intensiven Beweisaufnahme mit mehreren medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere aus orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrisch-psychosomatischer Sicht, stellte das Landgericht eindeutig fest:

Unser Mandant kann seinen zuletzt ausgeübten Beruf dauerhaft zu weniger als 50 % ausüben.

Damit lagen die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente klar vor.

Selbst der Versuch der Allianz, das psychiatrische Gutachten wegen angeblicher Befangenheit anzugreifen, scheiterte, sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 18 W 140/24).

Das Urteil vom 14.01.2026 (Az. 23 O 12619/16)

Mit Urteil vom 14.01.2026 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Allianz unter anderem:

  • zur Nachzahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von 31.200 € zzgl. Zinsen,
  • zur laufenden Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.300 € bis längstens 31.08.2048,
  • zur Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags,
  • sowie zur Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsbeiträge.
  • Auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits wurden der Versicherung auferlegt.

Fazit: Auch große Versicherer sind angreifbar

Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll: Sie müssen sich eine Leistungseinstellung nicht gefallen lassen.

Gerade wenn Versicherer sich auf eine angebliche „Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit“ berufen, kommt es auf eine saubere medizinische Aufarbeitung und eine konsequente rechtliche Durchsetzung an.

Wir von der Berufsunfähigkeitshilfe sind ein Team aus drei spezialisierten Anwälten mit jahrelanger Erfahrung im Versicherungsrecht.

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung eingestellt hat oder Ihren Antrag ablehnt, prüfen wir Ihren Fall sorgfältig und setzen Ihre Ansprüche durch, notfalls vor Gericht.

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

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– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Kaiserstraße 74, 63065 Offenbach am Main

Geschäftszeichen: 10/15

gegen

Allianz Lebensversicherungs-AG vertr.d.d. Vorstand, Königinstraße 28, 80802 München
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen BLD Bach Langheid & Dallmayr, Stephanstraße 3, 60313 Frankfurt am Main

Geschäftszeichen: 12619/16, Gerichtsfach: 370

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bendrick als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2026 für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.200,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 16.900,00 Euro seit dem 20.01.2015, sowie aus 18.200,00 Euro für die Zeit vom 01.02.2015 bis 28.02.2015,aus 19.500,00 Euro für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.03.2015, aus 20.800,00 Euro für die Zeit vom
Beglaubigte Abschrift

01.04.2015 bis 30.04.2015, aus 22.100,00 Euro für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.05.2015, aus 23.400,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015, aus 24.700,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.07.2015, aus 26.000,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.08.2015, aus 27.300,00 Euro für die Zeit vom 01.09.2015 bis 30.09.2015, aus 28.600,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.10.2015, aus 29.900,00 Euro für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 sowie aus 31.200,00 Euro seit dem 01.12.2015.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitszusatzversiche-rung Nr. 10 6961630 bei fortlaufender Berufsunfähigkeit monatlich 1.300,00 Euro fortlaufend ab dem 01.01.2016 bis längstens 31.08.2048 an den Kläger zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bei fortbestehender Berufsunfä-higkeit beginnend ab dem 01.01.2016 von dem monatlichen Gesamtbei-trag für den Versicherungsvertrag Nr. 10 6961630 i.H.v. 693,43 Euro bis längstens 31.08.2048 freizustellen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 bereits gezahlten Versicherungsbeiträge i.H.v. 3.777,32 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 an den Kläger zurückzuzahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.09.2011 eine Lebensversi-cherung „Zukunftsrente Invest“ mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversi-cherung „Berufsunfähigkeitsrente Plus“ ab, die unter der Versicherungsnummer 10 696

163 0 geführt wird. Für den Fall einer Berufungsunfähigkeit von mindestens 50 % haben die Parteien die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.300,00 Euro bis zum 31.08.2048 sowie Beitragsfreistellung vereinbart. Grundlage sind die besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge (Anlage K2, im Folgen-den: Versicherungsbedingungen).

§ 3 Abs.1 Versicherungsbedingungen lautet:

„Sind Sie voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, Ihren Beruf auszuüben, und üben Sie auch keine andere Tätigkeit aus, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. […] Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nicht vor. […].“

In § 8 der Versicherungsbedingungen ist das Nachprüfungsverfahren geregelt. Hin-sichtlich der Einzelheiten wird auf die auf die Versicherungsbedingungen verwiesen.

Im Januar 2013 erlitt der Kläger mehrere Bandscheibenvorfälle im unteren Rücken (LWK 4/5 und LWK 5/SWK1). Am 01.02.2013 wurde der Kläger operiert und eine L5/S1 Nukleotomie rechts durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Operation wird auf den Bericht des Hospitals zum Heiligen Geist vom 04.02.2013 (Anl. K7) verwiesen. In der Folge kam es zu einem Rückfall, sodass am 22.05.2013 der Kläger erneut im Be-reich L5/S1 operiert wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht der Klinik Rotes Kreuz Frankfurt vom 24.05.2013 (Anl. K8) verwiesen.

Der Kläger nahm vom 27.11.2013 bis 18.12.2013 an einer stationären Reha-Maß-nahme in der Klinik Kurhessen teil.

Am 29.06.2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger ab dem 01.09.2019 eine befristete Rente bis zum 30.06.2017 und am 22.03.2017 bis zum 30.06.2020 wegen voller Erwerbsminderung.

Im Oktober 2013 machte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfä-higkeit geltend. Hinsichtlich der Angaben im Antrag wird auf die Anlage BLD 1 (Bl. 53 ff. der Papierakte) verwiesen. Die Beklagte holte zum Gesundheitszustand des Klägers

mehrere fachärztliche Gutachten ein und kam dann mit Schreiben vom 20.01.2015 zu dem Ergebnis, dass im Zeitraum vom 17.01.2013 bis 23.08.2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit vorgelegen hätten und erbrachte die versi-cherten Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.12.2013. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 14 verwiesen.

Der Kläger behauptet, er sei zuletzt als angestellter Zahntechniker tätig gewesen mit einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden an 5 Tagen die Woche. Er sei als sogenannter „Allroundtechniker“ tätig gewesen. Er habe sämtliche anfallende Zahn-technikerarbeiten wie z.B. das Herstellen von Kronen und Brücken in Metall und Kera-mik, den Modellguss (Metallprothese), Vollprothesen, Teilprothesen und Teleskop-Ge-schieberiegel in Kombitechnik und auch Schienen (z.B. Knirscherschienen) angefertigt. Bei der Arbeit habe der Kläger regelmäßig technische Geräte und Maschinen bedienen müssen. Insgesamt habe er hochkonzentriert arbeiten müssen und einen wesentlichen Teil seiner Arbeit sei Handarbeit gewesen. Überwiegend habe er im Sitzen oder in ge-bückter Stellung, teilweise auch mit erhobenen Armen, arbeiten müssen. Durchschnitt-lich sei er täglich eine halbe Stunde mit Arbeitsvorbereitung im Stehen beschäftigt ge-wesen und 6 Stunden habe er im Bereich der Prothesenanfertigung im Sitzen gearbei-tet. Weitere 0,25 Stunden täglich habe er den Zahnersatz ausgeliefert und weitere 1,25 Stunden seiner täglichen Arbeitszeit habe der Kläger mit Prothesenreparaturen im Sit-zen verbracht. Der Kläger trägt insoweit auch zu einer typischen Arbeitswoche vor, auf S. 6 und 7 der Klageschrift wird Bezug genommen.

Der Kläger macht geltend, über den 31.12.2013 hinaus berufsunfähig im Sinne der Ver-sicherungsbedingungen zu sein.

Der Kläger behauptet, er sei zur Ausübung seines bisherigen Berufs weiterhin nicht in der Lage und damit berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten.

Er trägt vor, aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung sei er nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Er könne nicht lange stehen oder sitzen, was in seinem Beruf jedoch Vor-aussetzung sei. Aufgrund der ständigen Schmerzen, könne er sich nicht mehr auf seine Arbeit konzentrieren. Im Übrigen würden die regelmäßig einzunehmen Schmerzmedi-kamente die Koordinationsfähigkeit der Hände und die Reaktionsfähigkeit des Klägers deutlich einschränken. Die anhaltenden Schmerzzustände und der Umstand, dass er

seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, habe mehr und mehr psychische Folgen hin-terlassen, sodass er mittlerweile an einer mittelschweren Beschwerden Depression leide. Auch diese mache ihm die Ausübung seines zuletzt ausgeübten Berufs unmög-lich.

Der Kläger hat am 01.12.2015 Klage eingereicht, die der Beklagten am 18.01.2016 zu-gestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18.03.2016 hat er die Klageanträge Ziffer 2 und 3 neu formuliert und beantragen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.200,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

1.300,00 Euro für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.01.2014,
aus 2.600,00 Euro für die Zeit vom 01.02.2014 bis 28.02.2014,
aus 3.900,00 Euro für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.03.2014,
aus 5.200,00 Euro für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.04.2014,
aus 6.500,00 Euro für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2014,
aus 7.800,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014,
aus 9.100,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014,
aus 10.400,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2014,
aus 11.700,00 Euro für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2014,
aus 13.000,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.10.2014,
aus 14.300,00 Euro für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.11.2014,
aus 15.600, 00 Euro für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.12.2014,
aus 16.900,00 Euro für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.01.2015,
aus 18.200,00 Euro für die Zeit vom 01.02.2015 bis 28.02.2015,
aus 19.500,00 Euro für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.03.2015,

aus 20.800,00 Euro für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.04.2015,
aus 22.100,00 Euro für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.05.2015,
aus 23.400,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015,
aus 24.700,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.07.2015,
aus 26.000,00 Euro für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.08.2015,
aus 27.300,00 Euro für die Zeit vom 01.09.2015 bis 30.09.2015,
aus 28.600,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.10.2015,
aus 29.900,00 Euro für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 sowie aus 31.200,00 Euro seit dem 01.12.2015 an den Kläger zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. 10 6961630 bei fortlaufender Berufsunfähigkeit monatlich 1300,00 Euro fortlau-fend ab dem 01.01.2016 bis längstens 31.08.2048 an den Kläger zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bei fortbestehender Berufsunfähigkeit beginnend ab dem 01.01.2016 von dem monatlichen Gesamtbeitrag für den Ver-sicherungsvertrag Nr. 10 6961630 i.H.v. 693,43 Euro bis längstens 31.08.2048 freizustellen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 bereits gezahlten Versicherungsbeiträge i.H.v. 3.777,32 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Beschwerdebild des Klägers habe sich zum 30.12.2013 deutlich gebessert und verweist auf den Entlassungsbericht vom 30.12.2013 (Anl. K9. Ebenso ergebe sich aus dem Arztbrief der Frau Dr. ****** vom 08.03.2014 (Anlage K11), dass dem Kläger 6 Stunden Arbeit täglich möglich seien, allerdings ohne WS-Zwangshaltungen, Bücken und regelmäßiges Überkopfarbeiten. Die Beeinträchtigung für sitzende Tätigkeiten sei aus orthopädischer Sicht allein i.H.v. 10 % eingeschränkt,

dies ergebe sich aus dem fachorthopädischen Gutachten vom 20.11.2014 (Anlage BLD 4). Auch lägen beim Kläger keine psychischen Beschwerden vor, die ihm eine Tätigkeit zu weniger als 50 % möglich machten. Vielmehr ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 21.07.2014 (Anlage BLD 3), dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tä-tigkeit im Sitzen noch zu 70% verrichten könne.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Leistungseinstellung zum Ablauf des Monats Dezem-ber 2013 sei wirksam erfolgt. Insoweit sei es auch zulässig, im Rahmen eines einheitli-chen Schreibens Leistungen anzuerkennen und gleichzeitig die Einstellung mitzuteilen.

Nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 hat die Be-klagte mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anlage BLD 7) die Einstellung der Zahlungen zum 31.12.2013 nochmals begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen (Bl. 171 ff. der Papierakte).

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Auf das Protokoll vom 20.04.2016 (Bl. 156 ff. der Papierakte) wird verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einho-lung eines orthopädisch-traumatologischen Sachverständigengutachtens gemäß Be-weisbeschluss vom 13.07.2016 (Bl. 183 f. d. Papierakte.) durch den Sachverständigen Dr. ******. Auf das Gutachten vom 18.08.2027 (Bl. 213 ff. d. Papierakte.) wird Bezug genommen. Sodann hat das Gericht ein neurologisches Gutachten des Sachverständi-gen Dr. ****** eingeholt, auf das Gutachten vom 12.09.2029 (Bl. 321 ff. d. Pa-pierakte) wird Bezug genommen. Beide Sachverständige hat das Gericht im Termin am 18.06.2020 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll (Bl. 455 ff. der Papierakte) verwie-sen.

Schließlich hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 29.06.2020 ein psychiatrisch- psychosomatisches Gutachten der Sachverständigen Dr. ****** eingeholt. Auf das Gutachten vom 19.04.2021 (Bl. 570 ff. der Papierakte), das Ergänzungsgutachten vom 14.01.2022 gemäß Beschluss vom 10.09.2021 (Bl. 641 ff. der Papierakte) und die An-hörung der Sachverständigen gemäß Protokoll vom 20.09.2023 (Bl. 788 ff. der Pa-pierakte.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Beklagte hat den Sachverständigen Dr. ****** wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gericht hat nach Anhörung des Sachverständigen mit Beschluss vom 11.04.2024 das Gesuch, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab-zulehnen, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl.

858 ff. der Papierakte) verwiesen. Der dagegen eingelegten sofortige Beschwerde der Beklagten hat es mit Beschluss vom 30.07.2024 (Bl. 874 ff. der Akten) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat unter dem Az. 18 W 140/24 mit Be-schluss vom 04.11.2024 die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Einzelheiten des Beschlusses wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.

Der Kläger kann aus dem Versicherungsvertrag und dessen Bedingungen von der Be-klagten Zahlung des begehrten Betrags als Berufsunfähigkeitsrente gemäß des Klage-antrages Ziffer 1 verlangen.
Der Kläger ist berufsunfähig. Nach § 3 Absatz 1 der Versicherungsbedingungen ist Be-rufsunfähigkeit anzunehmen, wenn die Berufsunfähigkeit wegen Schwäche, Krankheit, Körperverletzung um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist. Dies ist hier der Fall.
Für den ausgeübten Beruf des Klägers ist auf die Tätigkeit als angestellter Zahntechni-ker abzustellen. Der Kläger arbeitete 40 Stunden die Woche an 5 Tagen, wobei er von den 8 Stunden täglich über 7 Stunden sitzend an einem Arbeitstisch tätig war und dabei in verschiedenen Arbeitsschritten die überwiegende Zeit Prothesen anfertigte und Pro-thesen reparierte.

Dies stützt das Gericht auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2016, die dem Gericht zu einer Überzeugungsbildung entsprechend dem Maß des § 286 ZPO genügt.
Dieses Berufsbild konnte der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dauer-haft nicht mehr in dem nach den Vertragsbedingungen erforderlichen Umfang ausüben.

Der Sachverständige Dr. ****** hat aus orthopädisch-traumatologischen Sicht festge-stellt, dass der Kläger spätestens zum 23.08.2013 seinen vormals ausgeübten Beruf des Zahntechnikers wieder zu mehr als 50 % ausführen könne. Sofern eine ausge-prägte Schmerzsymptomatik bestünde, könne das Leistungsvermögen von mehr als 50 % mit entsprechender Pausenregelung im Rahmen eines 8-stündigen Arbeitstages er-reicht werden. Anhand der erhobenen Befunde scheine eine sitzende Tätigkeit von min-destens einer Stunde Dauer möglich. Es seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. Eine Pausenregelung von 15-30 Minuten oder die Durchführung einer Tä-tigkeit in einer anderen Körperhaltung dürfe ein mehr als 50-prozentiges Leistungsver-mögen in geregelter Arbeitszeit eines Tages ermöglichen. Darüberhinausgehende Ein-schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könnten anhand der vorliegenden Befunde aus orthopädischer Sicht nicht festgestellt werden. Allerdings könnten die de-generativen Veränderungen beim Kläger zu Schmerzen führen, die sich kodifizierten und dann zu wechselnden Beschwerdesymptomatik führten. Das lasse sich hier zwar annehmen, anhand der Bildgebung jedoch nicht objektivieren. Allein anhand der Bild-gebung lasse sich sagen, dass nach der zweiten Operation im Mai 2013 ein Zustand entstanden sei, der es dem Kläger ermöglichen müsste, seine ursprüngliche Tätigkeit zu mindestens 50 % wieder auszuüben.
Der Sachverständige Dr. ****** hat in seinem neurologischen Gutachten ausge-führt, dass aus neurologischer Sicht eine leichtgradigen, überwiegend sensible Wurzel-schädigung L5/S1 rechts als relevante Erkrankung bis heute festzustellen sei. Darüber hinaus hätten sich keine relevanten neurokompressiven Befunde ergeben, weder kli-nisch, noch neurophysiologisch noch bildgebend. Auf neurologischem Fachgebiet sei die Funktionseinschränkung für den Beruf des Zahntechnikers mit 10 % einzuschätzen. Diese Einschränkung bestünde seit der ersten Operation im Februar 2013 und ziehe sich bis heute durch. Eine Veränderung zwischen den Zeiträumen vor dem 23.08.2013 bzw. ab dem 23.08.2013 lasse sich aus neurologischer Sicht nicht begründen.

Die Sachverständige Dr. ****** hat in seinem psychiatrisch-psychosomatischen Fach-gutachten nach persönlicher Untersuchung und Testung des Klägers insbesondere festgestellt, dass die Aufmerksamkeitsbelastung des Klägers deutlich unterdurch-schnittlich sei. Auch weise das Beck-Depressions-Inventar BDI mit einem Summenwert von 49 auf eine schwere depressive Symptomatik hin. Auch die Symptomcheckliste von Derogatis SCL-90-S weisen auf eine psychisch auffällige Belastung des Klägers hin. Insgesamt kommt der Sachverständige nach Auswertung der Test zu dem Ergebnis,

dass eine deutlich ausgeprägte ängstliche und depressive Störung vorliege. Im Ergeb-nis geht der Sachverständige davon aus, dass der Kläger ausgehend von dem 23.08.2013 seinen Beruf als Zahntechniker nicht mehr zu mehr als 50 % ausüben kann aufgrund seines chronischen Schmerzsyndroms mit entsprechender Einschränkung seine Vitalität und einer depressiven Verstimmung mit einer Chronifizierung des Schmerzgeschehens.

In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies erläutert und ausgeführt, dass die Beschwerden, an denen der Kläger leidet, sich aus der körperlichen Störung und der seelischen Verarbeitung bzw. der psychosomatischen Gesamtsituation des Klägers zusammensetze. Das subjektive Empfinden des Schmerzes bestünde beim Kläger nur zum einen aus den Operationen mit den Restbeschwerden am Körper. Zum anderen habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom auf die körperlichen Beschwerden „draufgepfropft“, die ihre Ursache in der seelischen Verarbeitung hätten.

Damit kommt es auch nicht auf den Einwand der Beklagten an, der Sachverständige habe keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Kläger durch Vornahme einer entsprechenden Willensanstrengung in der Lage gewesen wäre, seine Berufsfä-higkeit wiederzuerlangen. Dies mag im Falle einer reinen psychischen Störung gelten. Da der Kläger hier aber an einer Kombination aus körperlichen Schmerzen und psychi-schen Schmerzsyndrom leidet, kann es darauf nicht in dem Maße ankommen.

Zudem hat der Sachverständige sich auch in ausreichender Tiefe mit dem Tätigkeitsbild des Klägers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass hier nicht einzelne Bewegungen entscheidend sind für die Annahme der Berufsunfähigkeit, sondern dass er eine Ge-samteinschätzung von Schmerzen, Konzentrationsstörungen und der Depression vor-genommen habe und aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger nicht imstande sei, 50 % seines bisherigen Arbeitsalltages am Tag zu leisten. Der Klä-ger sei nicht hinsichtlich einzelner Tätigkeiten nur eingeschränkt, sondern aufgrund sei-ner Gesamtverfassung nicht in der Lage, 50 % seines Arbeitsalltages zu meistern. Er bewertet die Berufsfähigkeit des Klägers bei max. 10-20 % unter Zusammennehmen aller Kräfte, womit der Sachverständige auch beantwortet hat, dass bei entsprechender Willensanstrengung genau dieser Umfang möglich wäre.

Auch hat der Sachverständige sich mit dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten der Frau Dr. ****** inhaltlich auseinandergesetzt und sachlich und nachvollziehbar argu-mentiert, aus welchem Grund er das von Frau Dr. ****** gefundene Ergebnis für unzu-treffend hält. Er hat insofern ausgeführt, dass Frau Dr. ****** beim BDI Test (Beck Depressions-Inventar (s. Punkt 3.2 im Psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. ******)) einen Gesamtwert von 24 Punkten ermittelt und daraus das Vorliegen eines leichten depressiven Syndroms abgeleitet habe. Das von Frau Dr. ****** ermittelte Ergebnis sei jedoch falsch. Bei BDI-Werten von 20-28 sei eine mittelschwere Depression anzuneh-men. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der gerichtliche Sachver-ständige noch einmal sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass das von Frau Dr. ****** gefundene Ergebnis nicht zu ihren eigenen Schilderungen im Gutachten und dem von ihr erhobenen BDI passe.

Auch hat der Sachverständige sich überzeugend mit der Aggravationstendenzen des Klägers auseinandergesetzt. Er hat bereits in seinem Ausgangsgutachten Hinweise auf Aggravation dargelegt. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass die Testung jetzt in der Validität doch deutlich eingeschränkt sei. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass ein langjähriges Gerichtsverfahren die Verdeutlichungstendenzen der Betroffenen massiv verstärke. Dies werde im vorliegenden Fall auch deutlich, da den Unterlagen zu entnehmen sei, dass der SFSS Test im Jahr 2014, der durch Frau Dr. ****** durchgeführt worden sei, noch unauffällig gewesen sei, der spätere Test nicht mehr. Im Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige korrigiert, dass bei der Unter-suchung eine leichte Tendenz zur Aggravation festzustellen war. Im Hauptgutachten sei fälschlicherweise von einer deutlichen Einschränkung der Testergebnisse in ihrer Validität gesprochen worden. Insgesamt ist der Sachverständige aber nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verdeutlichungstendenz des Klägers bei einem Wert von 18 im SFFS im Grenzbereich liege und der MMPI Wert vielmehr darauf hin-gewiesen habe, dass der Kläger nicht verdeutliche und dass es sich insgesamt um ein gültiges Protokoll handele, das die Invalidität der gutachterlichen Aussage nicht beein-flusse.

Das Gericht ist nach alldem mit dem nach § 286 ZPO hinreichenden Maßstab davon überzeugt, dass der Kläger zumindest seit dem 01.01.2014 seinen – oben festgestellten – Beruf nicht mehr zu 50% oder mehr ausüben konnte.

Das Gericht folgt insoweit insbesondere den Angaben der Sachverständigen Dr. ******, der aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht die Leiden des Klägers untersucht und beurteilt hat. Die Sachverständige hat auch zu den weiteren Gutachten Stellung genommen und diese teilweise in einen Kontext gerückt. Nach Überzeugung des Ge-richts sprechen insbesondere die beiden weiteren, vom Gericht eingeholten Gutachten nicht gegen dieses Ergebnis. Die Sachverständigen Dr. ****** hat ausdrücklich in sei-ner mündlichen Anhörung angegeben, dass die degenerativen Veränderungen beim Kläger zu Schmerzen führen können, die sich chronifizieren und dann zu wechselnden Beschwerdesymptomatik führen können. Ebenso hat der Sachverständige Dr. ****** seinem Gutachten darauf wiesen, dass seine Einschätzung der Berufsunfähigkeit von 10 % die psychischen Einschränkungen ausdrücklich nicht berücksichtigen.

Auch ist das Gericht von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. ****** überzeugt. Der Sachverständige Dr. ****** verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des chronischen Schmerzsyndroms. Die Beurteilung von Fragestellungen zur psychischen Verselbstständigung von Schmerzen kann demnach der Sachverständige Dr. ****** als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und psychosomatische Medizin fun-diert beurteilen. Daran bestehen für das Gericht keine Zweifel. Dem steht auch nicht entgegen, dass auch der Sachverständige Dr. ****** die Bezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ trägt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. ****** be-schränkt sich ausdrücklich auf eine neurologische Beurteilung, also auf die Frage der Nervenschädigung bzw. Nervenkompression.

Die Voraussetzungen zur Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO liegen demnach nicht vor.
Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. ****** ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zumindest ab dem 01.01.2014 berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten war.
Auf die Frage, ob im Hinblick auf die im Jahr 2013 anerkannte Berufsunfähigkeit des Klägers sich eine positive Veränderung ergeben hat, die die Beklagte dazu berechtigt hat, die zuerst anerkannten Leistungen wieder einzustellen, kommt es damit nicht an.

Aufgrund der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 1.300,00 Euro mo-natlich bis längstens zum 31.08.2048.

Für die 24 Monate vom 01.01.2014 bis zum 01.12.2015 folgt daraus ein Anspruch in Höhe von 31.200,00 Euro.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Kläger auch die Zahlung von Zinsen verlangen, jedoch erst ab der endgültigen Leistungsab-lehnung vom 20.01.2015 (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05 –, Rn. 27, juris). Vor diesem Zeitpunkt war Verzug nicht eingetreten, auch nicht durch die vor-gerichtlichen Schreiben. Dass die Nichtleistung zu diesem Zeitpunkt auf einem Ver-schulden gemäß § 286 Abs. 4 BGB beruht hätte (vgl. dazu Neuhaus Berufsunfähig-keitsversicherung, 5. Aufl. 2025, Kap. 4 Rn. 177, beck-online), ist nicht hinreichend dar-gelegt.

Damit bestand aus §§ 280, 286, 288 BGB für die von dem Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis inklusive am 01.01.2015 nicht gezahlten Beträge (13 Monate x 1.300,00 Euro = 16.900,00 Euro) ein Zinsanspruch seit dem 20.01.2025 sowie anschlie-ßend der monatlich geltend gemachte Zinsanspruch.

Der Anspruch auf Freistellung und Rückzahlung von den Versicherungsbeiträgen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 a) der Versicherungsbedingungen i.V.m. der Vereinbarung im Ver-sicherungsschein. Der monatliche Beitrag betrug 693,43 Euro sodass im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 mindestens 3.777,32 Euro Versicherungsbeiträge seitens des Klägers bezahlt worden. Die Beitragszahlung nebst Höhe als solche ist unstreitig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf die Zinsen verhältnismäßig geringfügig war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 101.956,56 Euro festgesetzt (§§ 3, 4 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zu-lässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder das Gericht

die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ge-nannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.jus-tiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist un-zulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-lich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektro-nischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Be-schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Dr. Bendrick

Beglaubigt

Frankfurt am Main, 10.02.2026

Dakaj

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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