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Erfolgsgeschichte: Unberechtigte Leistungseinstellung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk

In einem aktuellen Mandat gegenüber der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. konnte eine angekündigte Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgreich abgewehrt werden.

Als Berufsunfähigkeitshilfe vertreten wir regelmäßig Versicherte, deren Leistungen plötzlich in Frage gestellt werden. Auch in diesem Fall sollte die bereits anerkannte Berufsunfähigkeit nachträglich entfallen, zu Unrecht.

Der Fall

Unser Mandant war zuletzt als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk tätig. Er verfügte über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehr als 15 Jahre Berufserfahrung und trug Personalverantwortung. Neben handwerklicher Tätigkeit gehörten Organisation, Anleitung von Mitarbeitern und fachliche Kontrolle zu seinem Berufsbild.

Nach einer schweren Handgelenks-Trümmerfraktur sowie einer rezidivierenden depressiven Erkrankung erkannte der Versicherer die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit rückwirkend zum 13.02.2023 an. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wurde gezahlt.

Aus wirtschaftlicher Notwendigkeit nahm unser Mandant später eine befristete Tätigkeit als Postzusteller bei der Deutsche Post AG auf, zu deutlich geringerer Vergütung.

Mit Schreiben vom 21.01.2026 teilte der Versicherer jedoch mit, diese neue Tätigkeit sei mit der früheren vergleichbar. Die Einkommenseinbußen lägen angeblich nur bei rund 2,5 %. Deshalb solle die Berufsunfähigkeitsrente zum 01.05.2026 eingestellt werden.

Für unseren Mandanten hätte dies erhebliche finanzielle Folgen gehabt.

Unsere Argumentation

Die Argumentation des Versicherers war rechtlich in mehrfacher Hinsicht nicht haltbar.

Unzutreffender Einkommensvergleich

Bei einer sogenannten konkreten Verweisung prüft der Versicherer, ob die neu ausgeübte Tätigkeit in Einkommen und sozialer Wertschätzung mit dem früheren Beruf vergleichbar ist.

Maßgeblich ist dabei das zuletzt konkret erzielte Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht ein beliebig gewähltes früheres Vergleichsjahr. Tatsächlich lag die Einkommenseinbuße unseres Mandanten bei deutlich über 20 %. Damit war bereits die wirtschaftliche Vergleichbarkeit nicht gegeben.

Keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit

Auch qualitativ bestand keine Vergleichbarkeit:

  • Die frühere Tätigkeit als Vorarbeiter erforderte eine dreijährige Ausbildung, langjährige Berufserfahrung, Führungsverantwortung und umfassende Fachkenntnisse.
  • Die neue Tätigkeit als Postzusteller erfolgte nach kurzer Anlernphase, ohne vergleichbare Qualifikation, Verantwortung oder berufliche Entwicklungsperspektive.

Eine solche deutliche Abwertung in Qualifikation und sozialer Stellung muss ein Versicherter nicht akzeptieren.

Gesundheitliche Überforderung

Hinzu kam, dass unser Mandant die neue Tätigkeit nur unter erheblichen Schmerzen und mit orthopädischer Unterstützung ausüben konnte.

Juristisch spricht man hier von einer überobligatorischen Tätigkeit, also einer Tätigkeit, die nur unter „Raubbau an der eigenen Gesundheit“ möglich ist. Eine solche Tätigkeit darf nicht zum Wegfall der Berufsunfähigkeit führen.

Wir forderten den Versicherer daher umfassend und fundiert auf, die angekündigte Verweisung zurückzunehmen und die vertraglich geschuldeten Leistungen fortzuführen.

Das Ergebnis

Nach erneuter Prüfung erklärte die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. schriftlich:

  • Die angekündigte Leistungseinstellung wird zurückgezogen.
  • Das Schreiben vom 21.01.2026 ist gegenstandslos.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird somit unverändert weitergezahlt.

Für unseren Mandanten bedeutete dies finanzielle Sicherheit und Planungssicherheit, ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

Fazit

Der Fall zeigt deutlich:

Versicherer prüfen bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit sehr genau, ob eine konkrete Verweisung möglich ist. Dabei werden jedoch häufig:

  • Einkommensvergleiche fehlerhaft vorgenommen,
  • qualitative Unterschiede der Tätigkeit unzureichend berücksichtigt oder
  • gesundheitliche Grenzen ignoriert.

Gerade nach bereits erfolgter Anerkennung der Berufsunfähigkeit erleben wir in unserer täglichen Praxis immer wieder Versuche, Leistungen nachträglich einzustellen.

Durch konsequente und fundierte rechtliche Argumentation konnten wir die vollständige Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente außergerichtlich sichern.

Ein wichtiger Erfolg für unseren Mandanten und ein klares Signal an Versicherte: Unberechtigte Leistungseinstellungen müssen Sie nicht hinnehmen.

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