AXA BU zahlt nicht

AXA BU zahlt nicht – welche Möglichkeiten haben Sie?

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlich am:

27. Juli 2026

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Das Wichtigste in Kürze

  • Lehnt eine AXA Berufsunfähigkeitsversicherung den Leistungsantrag ab oder verzögert die Bearbeitung, bedeutet das nicht automatisch, dass kein Anspruch auf Leistungen besteht.
  • Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den individuellen Versicherungsbedingungen, der konkreten beruflichen Tätigkeit und den tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen, nicht allein nach einer Diagnose oder einer Krankschreibung.
  • Viele Ablehnungen beruhen auf einer unzureichenden Tätigkeitsbeschreibung, lückenhaften medizinischen Unterlagen oder unterschiedlichen Bewertungen der Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit.
  • Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Fehler im Leistungsverfahren zu vermeiden und berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer erfolgreich durchzusetzen.

AXA BU zahlt nicht: Was Versicherte jetzt tun können

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, erwartet im Ernstfall finanzielle Sicherheit. Umso belastender ist es, wenn die AXA BU nicht zahlt, den Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen ablehnt, die Bearbeitung über Monate hinauszögert oder bereits bewilligte Zahlungen einstellt. Für viele Versicherte geht es dabei um ihre wirtschaftliche Existenz. Das regelmäßige Einkommen fällt ganz oder teilweise weg, während Miete, Kredite, Krankenversicherungsbeiträge und weitere laufende Kosten unverändert bestehen bleiben.

Eine ablehnende Entscheidung des Versicherers ist nicht automatisch unrechtmäßig. Dennoch sollte sie nicht vorschnell akzeptiert, sondern sorgfältig geprüft werden. Ob die AXA zur Zahlung verpflichtet ist, hängt immer vom konkreten Versicherungsvertrag, den vereinbarten Versicherungsbedingungen, Ihrem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf, den gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Qualität des eingereichten Leistungsantrags ab.

Gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung sind die rechtlichen und medizinischen Anforderungen komplex. Eine ärztliche Diagnose allein reicht in der Regel nicht aus, um einen Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu begründen. Auch eine längere Krankschreibung, ein anerkannter Grad der Behinderung oder der Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente führen nicht automatisch dazu, dass die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Lehnt die AXA den Leistungsantrag ab, sollte zunächst genau geprüft werden, auf welche Gründe sich der Versicherer stützt. Erst die sorgfältige Auswertung der Versicherungsbedingungen, der Antragsunterlagen, ärztlichen Unterlagen und der bisherigen Korrespondenz ermöglicht eine fundierte Einschätzung, ob die Ablehnung berechtigt ist oder gute Erfolgsaussichten bestehen, dagegen vorzugehen.

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Wann muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung leisten?

Ob die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, richtet sich zunächst nach den gesetzlichen Vorgaben und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Die gesetzliche Grundlage der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung findet sich insbesondere in den §§ 172 bis 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach § 172 VVG ist der Versicherer verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, wenn nach Beginn des Versicherungsschutzes eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Entscheidend sind jedoch immer auch die Regelungen des jeweiligen AXA-Versicherungsvertrags.

In vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt eine versicherte Person als berufsunfähig, wenn sie infolge einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich für einen bestimmten Zeitraum zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf auszuüben. Die genaue Definition kann jedoch je nach Tarif und Abschlussjahr unterschiedlich ausfallen. Gerade ältere AXA-Verträge enthalten teilweise andere Formulierungen als neuere Tarife.

Auch die AXA stellt bei der Prüfung eines Leistungsantrags darauf ab, ob die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Je nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen muss dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern oder bereits entsprechend lange bestanden haben.

Wenn die AXA BU nicht zahlt, obwohl aus Ihrer Sicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, sollte genau geprüft werden, ob der Versicherer die vertraglichen Regelungen und die medizinischen Unterlagen korrekt bewertet hat. Gerade bei der Beurteilung des zuletzt ausgeübten Berufs und der tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen entstehen häufig Streitigkeiten.

Der konkrete Beruf ist entscheidend

Ob die AXA BU zahlt, hängt nicht allein von einer ärztlichen Diagnose oder Ihrer Berufsbezeichnung ab. Maßgeblich ist vielmehr, welche berufliche Tätigkeit Sie unmittelbar vor Eintritt Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich ausgeübt haben. Versichert ist also nicht eine abstrakte Erwerbsfähigkeit, sondern Ihr individueller Beruf mit seinen konkreten Anforderungen.

Ein selbstständiger Handwerksmeister ist beispielsweise häufig nicht ausschließlich mit organisatorischen Aufgaben beschäftigt. Neben der Büroarbeit kann sein Berufsalltag das Besichtigen von Baustellen, das Tragen schwerer Materialien, das Besteigen von Leitern, das Bedienen von Maschinen, die Anleitung von Mitarbeitern und Termine bei Kunden umfassen. Ebenso besteht die Tätigkeit eines angestellten Vertriebsleiters oft nicht nur aus Schreibtischarbeit. Mehrstündige Autofahrten, anspruchsvolle Verhandlungen sowie Personal- und Umsatzverantwortung können den Arbeitsalltag ebenfalls wesentlich prägen.

Genau dieses individuelle Tätigkeitsbild ist für die Leistungsprüfung von entscheidender Bedeutung. Damit beurteilt werden kann, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, muss der zuletzt ausgeübte Beruf möglichst detailliert beschrieben werden. Allgemeine Angaben wie „Bürotätigkeit“, „Projektmanagement“ oder „körperliche Arbeit“ reichen dafür häufig nicht aus.

Erforderlich sind vielmehr konkrete Angaben dazu, welche Aufgaben ein typischer Arbeitstag umfasste, welchen zeitlichen Anteil die einzelnen Tätigkeiten hatten, welche körperlichen und geistigen Anforderungen damit verbunden waren und welche dieser Aufgaben aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeführt werden können. Gerade an dieser Stelle entstehen häufig Fehler im Leistungsantrag. Wenn die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt, liegt der Grund daher nicht selten in einer unzureichenden Darstellung des tatsächlichen Berufsbildes und nicht allein in der medizinischen Situation.

Die AXA zahlt nicht: Welche Ablehnungsgründe kommen häufig vor?

Berufsunfähigkeitshilfe Anwälte - Laura Geisbauer & Jürgen Wahl

Wenn Versicherte nach „AXA BU zahlt nicht“ suchen, steckt dahinter häufig eine Ablehnung des Leistungsantrags oder eine unerwartete Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Gründe, auf die sich die AXA beruft, können sehr unterschiedlich sein. In der Praxis treten jedoch bestimmte Streitpunkte immer wieder auf.

1. Der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit soll nicht erreicht sein

Ein häufiger Ablehnungsgrund lautet, dass zwar gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf aber noch zu mehr als 50 Prozent ausüben könne. Dabei darf die Beurteilung nicht allein anhand der täglichen Arbeitszeit erfolgen.

Wer früher acht Stunden gearbeitet hat und heute nur noch vier Stunden tätig sein kann, gilt nicht automatisch als zu 50 Prozent berufsunfähig. Umgekehrt kann auch dann Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn zeitlich noch mehr als die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit möglich wäre. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten den Beruf geprägt haben. Können gerade diese wesentlichen Aufgaben aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausgeführt werden, kann dies den gesamten Beruf erheblich beeinträchtigen.

Für die Leistungsprüfung ist daher sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Betrachtung erforderlich. Es muss geprüft werden, welche Tätigkeiten den Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen bestimmt haben und welche davon heute noch ausgeübt werden können.

2. Die Tätigkeitsbeschreibung ist zu allgemein

Eine unvollständige oder oberflächliche Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs gehört zu den häufigsten Schwachstellen eines Leistungsantrags. Kann der Versicherer die konkreten beruflichen Anforderungen nicht nachvollziehen, fällt die Prüfung häufig zu Lasten der versicherten Person aus.

Gerade bei psychischen Erkrankungen sollte genau dargestellt werden, welche Aufgaben ein hohes Maß an Konzentration, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit oder sozialer Interaktion erforderten. Bei orthopädischen Erkrankungen kommt es häufig auf Faktoren wie Sitz- und Gehzeiten, Hebe- und Tragebelastungen, Zwangshaltungen oder bestimmte Bewegungsabläufe an.

Für jede wesentliche Tätigkeit sollte möglichst konkret beschrieben werden, welche Aufgaben ausgeführt wurden, wie viel Zeit sie in Anspruch nahmen, welche körperlichen oder geistigen Anforderungen bestanden und welche Einschränkungen heute vorliegen. Auch sollte erläutert werden, ob eine Tätigkeit gar nicht mehr, nur noch eingeschränkt oder nur unter erheblichen Schmerzen und zusätzlichen Pausen möglich ist.

3. Die medizinischen Unterlagen belegen die Einschränkungen nicht ausreichend

Ärztliche Unterlagen enthalten häufig Diagnosen und allgemeine Angaben zum Gesundheitszustand. Für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit reicht dies jedoch oft nicht aus. Eine Diagnose allein beantwortet noch nicht die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden können.

Ein Bandscheibenvorfall kann beispielsweise für einen überwiegend im Büro tätigen Geschäftsführer andere Auswirkungen haben als für einen Dachdecker. Ebenso kann eine depressive Erkrankung unterschiedliche Folgen haben, je nachdem, welche Anforderungen der zuletzt ausgeübte Beruf stellt.

Deshalb sollten medizinische Unterlagen möglichst konkrete Aussagen zu den funktionellen Einschränkungen enthalten. Dazu gehören etwa Angaben zur Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit, Beweglichkeit, Schmerzintensität, erforderlichen Pausen, Medikamentennebenwirkungen und zur voraussichtlichen Dauer der Beschwerden.

Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ein Grad der Behinderung oder der Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente führen nicht automatisch dazu, dass die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt. Für die private Berufsunfähigkeitsversicherung gelten eigene rechtliche Voraussetzungen.

4. Die erforderliche Dauer der Berufsunfähigkeit wird verneint

Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen verlangen, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Andere Vertragsbedingungen sehen eine rückwirkende Anerkennung vor, wenn dieser Zustand bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Welche Regelung gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

In der Praxis enthalten ärztliche Stellungnahmen jedoch häufig keine eindeutige Prognose. Formulierungen wie „derzeit arbeitsunfähig“ oder „weitere Behandlung erforderlich“ reichen für die Leistungsprüfung oftmals nicht aus. Entscheidend ist, dass die medizinischen Unterlagen die gesundheitlichen Einschränkungen und deren voraussichtliche Dauer nachvollziehbar beschreiben.

5. Die AXA verweist auf eine andere Tätigkeit

Je nach Vertragsbedingungen kann sich die Frage stellen, ob die AXA auf eine andere berufliche Tätigkeit verweisen darf. Dabei ist zwischen der abstrakten und der konkreten Verweisung zu unterscheiden.

Bei der abstrakten Verweisung wird geprüft, ob theoretisch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden könnte, die der bisherigen Ausbildung, den Kenntnissen und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Viele neuere Verträge schließen diese Möglichkeit aus. Ältere Verträge können jedoch abweichende Regelungen enthalten.

Eine konkrete Verweisung kommt dagegen nur in Betracht, wenn tatsächlich bereits eine andere Tätigkeit ausgeübt wird. Dann kann geprüft werden, ob diese hinsichtlich Einkommen und sozialer Stellung mit dem bisherigen Beruf vergleichbar ist.

6. Angeblich falsche Gesundheitsangaben bei Vertragsabschluss

Ein besonders schwerwiegender Vorwurf besteht darin, dass Gesundheitsfragen beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung falsch oder unvollständig beantwortet worden seien. Je nach Einzelfall können daraus unterschiedliche rechtliche Folgen entstehen.

Allerdings führt nicht jede vergessene Behandlung oder unvollständige Angabe automatisch dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Entscheidend ist unter anderem, ob nach dem betreffenden Umstand überhaupt gefragt wurde, ob die Frage eindeutig formuliert war, ob der Versicherungsnehmer von der Diagnose wusste und welche Auswirkungen die Angabe auf den Vertragsabschluss gehabt hätte.

Gerade in diesen Fällen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt, eine Vertragsanpassung oder eine Anfechtung tatsächlich vorliegen.

7. Widersprüche zwischen Leistungsantrag und Arztunterlagen

Nicht selten weichen Angaben im Leistungsantrag von den medizinischen Unterlagen ab. Patientenakten enthalten gelegentlich unvollständige, missverständliche oder sogar fehlerhafte Einträge. Auch Verdachtsdiagnosen oder Abrechnungsdiagnosen können später zu Missverständnissen führen.

Solche Abweichungen bedeuten nicht automatisch, dass falsche Angaben gemacht wurden. Sie sollten jedoch nachvollziehbar aufgeklärt werden. Vor der Antragstellung kann es deshalb sinnvoll sein, die Patientenakten und vorhandene Befundberichte vollständig einzusehen.

8. Verletzung von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten

Versicherte sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Prüfung ihres Leistungsantrags mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Werden berechtigte Anfragen des Versicherers vollständig unbeantwortet gelassen, kann dies Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben.

Gleichzeitig muss jedoch nicht jede weitreichende oder pauschale Forderung ungeprüft erfüllt werden. Ob Auskünfte oder Schweigepflichtentbindungen tatsächlich erforderlich sind und welche rechtlichen Folgen eine angebliche Pflichtverletzung hat, hängt stets vom Einzelfall und den gesetzlichen Vorgaben ab.

Warum frühzeitige anwaltliche Hilfe sinnvoll sein kann

Jürgen Wahl

Viele Versicherte wenden sich erst an einen Anwalt, wenn die AXA BU nicht zahlt oder den Leistungsantrag bereits abgelehnt hat. In vielen Fällen kann eine rechtliche Unterstützung jedoch schon deutlich früher sinnvoll sein, nämlich bereits bei der Vorbereitung und Ausfüllung des Leistungsantrags.

Der Leistungsantrag bildet häufig die Grundlage für das gesamte weitere Verfahren. Unvollständige, missverständliche oder widersprüchliche Angaben können später nur schwer korrigiert werden und erschweren unter Umständen die Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Eine sorgfältige Vorbereitung kann deshalb entscheidend dafür sein, wie der Versicherer den Leistungsfall bewertet.

Ein auf die Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierter Rechtsanwalt kann unter anderem dabei unterstützen,

  • die maßgeblichen Versicherungsbedingungen zu prüfen
  • den zuletzt ausgeübten Beruf vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben
  • medizinische Unterlagen auf Lücken, Unklarheiten und Widersprüche zu überprüfen
  • Schweigepflichtentbindungen auf das notwendige Maß zu beschränken
  • Rückfragen des Versicherers rechtlich fundiert zu beantworten
  • unberechtigte Verzögerungen bei der Bearbeitung zu beanstanden
  • eine Ablehnung oder Einstellung der Berufsunfähigkeitsleistungen rechtlich zu überprüfen
  • außergerichtliche Verhandlungen mit der Versicherung zu führen
  • berechtigte Ansprüche erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen

Dabei geht es nicht darum, Tatsachen zu verändern oder den Sachverhalt zugunsten des Versicherten darzustellen. Ziel einer anwaltlichen Begleitung ist vielmehr, die tatsächlichen beruflichen und medizinischen Umstände vollständig, nachvollziehbar und rechtlich zutreffend aufzubereiten. Gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es häufig auf Details an, die für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein können.

Wir von der Berufsunfähigkeitshilfe vertreten seit vielen Jahren ausschließlich Versicherte in Streitigkeiten mit Berufsunfähigkeitsversicherern. Mit der Erfahrung aus tausenden erfolgreich begleiteten Fällen wissen wir, worauf es bei Leistungsanträgen und Auseinandersetzungen mit Versicherern wie der AXA ankommt. Wenn die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt, prüfen wir Ihren Fall sorgfältig und setzen uns dafür ein, Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung:

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FAQ

Nein. Wenn die AXA BU nicht zahlt oder Ihren Leistungsantrag ablehnt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Entscheidung endgültig ist. Eine außergerichtliche Ablehnung hat grundsätzlich nicht die gleiche rechtliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Je nach Einzelfall kann die Entscheidung überprüft, außergerichtlich angegriffen oder gerichtlich überprüft werden.

Wichtig ist jedoch, nicht zu lange zu warten. Verjährungsfristen sowie mögliche Beweisschwierigkeiten können die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erschweren. Deshalb empfiehlt es sich, die Ablehnung möglichst frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen.

Ja. Sowohl körperliche als auch psychische Erkrankungen können eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen. Entscheidend ist nicht die Diagnose selbst, sondern welche konkreten Auswirkungen die Erkrankung auf die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs hat.

Bei psychischen Erkrankungen spielen insbesondere die Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, der Antrieb, die soziale Interaktion sowie die Fähigkeit, dauerhaft und zuverlässig zu arbeiten, eine wichtige Rolle. Erfüllen die gesundheitlichen Einschränkungen die vertraglichen Voraussetzungen, kann auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen.

Ja. Je nach Versicherungsvertrag kann die AXA im Rahmen der Leistungsprüfung eine zusätzliche ärztliche Begutachtung verlangen, wenn diese erforderlich und für den Versicherten zumutbar ist.

Vor einer Begutachtung sollte jedoch geklärt werden, welcher medizinische Fachbereich zuständig ist, welche Fragestellungen der Gutachter beantworten soll und welche Unterlagen ihm zur Verfügung gestellt werden. Das Gutachten kann erheblichen Einfluss auf die Entscheidung haben. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich bereits vor dem Untersuchungstermin anwaltlich beraten zu lassen, insbesondere wenn bereits Streit über den Leistungsanspruch besteht oder die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wie lange ein Verfahren dauert, hängt unter anderem von der Komplexität des medizinischen Sachverhalts, dem Umfang der Unterlagen und dem Verhalten des Versicherers ab.

Eine außergerichtliche Prüfung kann in manchen Fällen innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Sind umfangreiche medizinische Unterlagen auszuwerten oder weitere Stellungnahmen erforderlich, kann das Verfahren jedoch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, verlängert sich die Verfahrensdauer häufig zusätzlich, insbesondere wenn Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Eine sorgfältige und vollständige Vorbereitung des Leistungsfalls kann dazu beitragen, unnötige Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden.

Die AXA darf sich für die Prüfung eines Leistungsantrags die erforderliche Zeit nehmen. Gleichzeitig ist sie verpflichtet, den Leistungsfall zügig zu bearbeiten und Versicherte nicht unnötig lange im Ungewissen zu lassen.

Sind alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und bestehen keine berechtigten Rückfragen mehr, kann eine übermäßige Verzögerung unzulässig sein. Ob die Bearbeitungsdauer im Einzelfall noch angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Falls ab. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die AXA BU nicht zahlt, weil die Leistungsprüfung ohne nachvollziehbaren Grund immer weiter hinausgezögert wird, sollte die Vorgehensweise des Versicherers rechtlich überprüft werden.

Eine anwaltliche Beratung kann sich grundsätzlich immer dann lohnen, wenn die AXA Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt, den Leistungsantrag ablehnt, weitere Unterlagen verlangt oder bereits bewilligte Leistungen wieder infrage stellt.

Gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es häufig auf die richtige Darstellung der beruflichen Tätigkeit, die Bewertung medizinischer Unterlagen und die Auslegung der Versicherungsbedingungen an. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Fehler zu vermeiden und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Wir von der Berufsunfähigkeitshilfe vertreten seit vielen Jahren ausschließlich Versicherte im Berufsunfähigkeitsrecht und haben bereits mehr als 3.000 Fälle erfolgreich begleitet. Wir prüfen Ihren Fall individuell und zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Ja. Eine bereits anerkannte Berufsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass die Berufsunfähigkeitsrente dauerhaft gezahlt werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die AXA überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch weiterhin vorliegen.

Eine Leistungseinstellung kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat oder andere vertraglich vereinbarte Voraussetzungen entfallen sind. Auch hierbei muss der Versicherer jedoch die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Vorgaben beachten. Nicht jede Einstellung der Leistungen ist automatisch rechtmäßig.

Werden laufende Leistungen beendet oder gekürzt, sollte die Entscheidung sorgfältig geprüft werden. Häufig lässt sich erst nach einer Auswertung der medizinischen Unterlagen, der Begründung des Versicherers und der vertraglichen Regelungen beurteilen, ob die Einstellung der Leistungen berechtigt ist.

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