Ausgangslage: Versicherung verweigert Leistungen
Ein Mandant machte Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen gegen die Generali Deutschland Lebensversicherung AG geltend. Trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen verweigerte der Versicherer die Zahlung. Die Begründung: Es liege keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Außerdem könne der Mandant auf andere Tätigkeiten, insbesondere im Innendienst, verwiesen werden.
Gerade diese Argumentation erleben wir in unserer täglichen Arbeit bei der Berufsunfähigkeitshilfe häufig. Versicherer versuchen, berechtigte Ansprüche mit Verweis auf angeblich zumutbare Alternativtätigkeiten abzuwehren.
Entscheidung der Vorinstanz
Das Landgericht Darmstadt (Az. 4 O 37/18) gab der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme weitgehend statt. Ausschlaggebend war insbesondere ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das die Berufsunfähigkeit klar bestätigte.
Für Betroffene ist das ein wichtiger Punkt: Medizinische Gutachten spielen eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, warum Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.
Berufung ohne Erfolg
Die Berufung der Generali blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main größtenteils erfolglos. Der 12. Zivilsenat bestätigte die wesentlichen Feststellungen des Landgerichts.
Das Gericht stellte klar, dass immer das konkrete Berufsbild entscheidend ist. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des Mandanten geprägt durch:
- hohen Verkaufsdruck
- ständige Erreichbarkeit
- unplanbare Arbeitszeiten
- intensive Kundenkontakte
Diese Anforderungen konnte der Mandant krankheitsbedingt nicht mehr erfüllen. Genau darauf kommt es an: Nicht irgendeine theoretische Tätigkeit zählt, sondern Ihr tatsächlicher Beruf, so wie Sie ihn zuletzt ausgeübt haben.
Gutachten bestätigt Berufsunfähigkeit
Die Einwände der Versicherung gegen das Sachverständigengutachten überzeugten das Gericht nicht. Das OLG bewertete die medizinischen Feststellungen als schlüssig und ausreichend.
Besonders wichtig: Die Berufsunfähigkeit wurde rückwirkend seit Anfang 2016 anerkannt.
Das zeigt, dass auch eine rückwirkende Durchsetzung Ihrer Ansprüche möglich ist, selbst dann, wenn die Versicherung zunächst ablehnt.
Keine Verweisung auf andere Tätigkeiten
Ein zentraler Streitpunkt war die sogenannte konkrete Verweisung. Damit ist gemeint, dass der Versicherer Sie auf eine andere tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen möchte.
Die Generali argumentierte, der Mandant könne im Innendienst bzw. Backoffice arbeiten. Das OLG lehnte dies jedoch klar ab.
Begründung des Gerichts:
- deutliche Einkommenseinbußen
- Verlust der bisherigen sozialen Stellung
- fehlende Vergleichbarkeit zur ursprünglichen Tätigkeit
Eine Verweisung ist nur dann zulässig, wenn die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, sowohl finanziell als auch sozial. Das war hier eindeutig nicht der Fall.
Ergebnis
Das Gericht verurteilte die Generali dazu,
- rückständige Leistungen in Höhe von 25.967,28 € nebst Zinsen zu zahlen
- laufende monatliche Berufsunfähigkeitsrenten aus beiden Verträgen zu leisten
- den Mandanten rückwirkend von Beitragszahlungen freizustellen
Für den Mandanten bedeutet das eine erhebliche finanzielle Entlastung und vor allem Rechtssicherheit.
Fazit
Das Urteil zeigt deutlich: Versicherer können sich nicht beliebig auf andere Tätigkeiten berufen, um Leistungen zu verweigern. Entscheidend ist immer Ihre konkrete Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, sowohl in finanzieller als auch in sozialer Hinsicht.
Wenn Ihre Versicherung die Zahlung ablehnt oder Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen will, sollten Sie das unbedingt prüfen lassen. Wir von der Berufsunfähigkeitshilfe verfügen über jahrelange Erfahrung und haben bereits über 3.000 Fälle erfolgreich durchgesetzt. Wir wissen, worauf es ankommt, um Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen.
12 U 176/24
4 O 37/18 Landgericht Darmstadt
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Generali Deutschland Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand,
AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschafts-
gesellschaft mbB, Theodor-Heuss-Ring 13 – 15, 50668 Köln,
Geschäftszeichen: 26876/18 VK/isu
gegen
*****************
Kläger und Berufungsbeklagter,
ZP 11 – Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_UU_00.dotx)
–
2 –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Kaiserstraße 74, 63065 Offenbach am Main,
Geschäftszeichen: 15/16
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darm-
stadt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Erklärungsfrist bis zum
01.04.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Winterer, die
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Spieß und die Richterin am Oberlandesgericht
Koch für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehen-
den Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.11.2024,
Az. 4 O 37/18, zu einem geringen Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, 25.967,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 17.311,52 € für die Zeit vom 12.05.2017 bis 31.05.2017,
aus 18.393,49 € für die Zeit vom 01.06.2017 bis 30.06.2017,
aus 19.475,46 € für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017,
aus 20.557,43 € für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.08.2017,
aus 21.639,40 € für die Zeit vom 01.09.2017 bis 30.09.2017,
aus 22.721,37 € für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.10.2017,
aus 23.803,34 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis 30.11.2017,
aus 24.885,31 € für die Zeit vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 sowie
aus 25.967,28 € ab dem 01.01.2018 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, aus der Versicherung 4.7231116.80 eine monat-
liche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 318,60 € ab dem 1. Februar 2018
bis 28. Februar 2026 an den Kläger zu zahlen.
–
3 –
Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Vertrag 4.3919335.11 eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 763,37 € ab dem 1. Februar 2018 bis
30. September 2025 an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund
Berufsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Februar 2016 von den Beitragszahlun-
gen zu der Versicherung 4.7231116.80 bis 28.02.2026 und von der Versiche-
rung 4.3919335.11 bis 30.09.2025 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betra-
ges, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitsversi-
cherungsverträgen geltend.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 2007 unter der Versicherungsschein-
nummer 4.3919335.11 (Anlage K6, Bl. 39 ff. d. Papierakte) eine fondsgebundene
Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Vereinbart wurden für die Versicherungsdauer vom 01.10.2007 bis 30.09.2025 bei
Eintritt eines Versicherungsfalls während dieser Zeit die Zahlung einer monatlichen
Berufsunfähigkeits-Rente sowie Beitragsbefreiung. Zusätzlich vereinbarten die Par-
teien eine planmäßige Erhöhung nach dem Dynamikplan. Maßgeblich im streitge-
genständlichen Fall ist der Dynamiknachtrag zum 01.11.2015 (Bl. 666ff. d. Pa-
–
4 –
pierakte), der eine monatliche Rente in Höhe von 763,37 € versichert. Auf die Be-
dingungen für diese Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, dort insbesondere § 1
Abs. 1, wird Bezug genommen (Anlage K10, Bl. 64 ff. d. Papierakte).
Für die Versicherungsdauer ab dem 01.03.2014 bis 28.02.2026 bestand zwischen
den Parteien zudem eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung unter der
Versicherungsscheinnummer 4.7231116.80 (Anlage K3, Bl. 35 ff. d. Papierakte),
welche die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsbe-
freiung absichert. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine planmäßige Erhöhung
nach dem Dynamikplan. Maßgeblich im streitgegenständlichen Fall ist der Dynami-
knachtrag zum 01.03.2015, der eine monatliche Rente in Höhe von 318,60 € versi-
chert (Anlage K2, Bl. 32 d. Papierakte). Auf die für diesen Vertrag geltenden Versi-
cherungsbedingungen (Anlage BLD 1, Bl. 210ff. d. Papierakte) wird ausdrücklich
Bezug genommen.
Der Kläger arbeitete seit 1999 bei der BMW AG, ******
(Anstellungsvertrag, Bl. 71 ff. d. Papierakte), und war dort von 1999 bis Mai 2017
als Automobilverkäufer für Neuwagen angestellt. Seine Vergütung war provisions-
abhängig und seit dem 29.01.2013 auf 767,00 € brutto monatlich zzgl. Provision
festgesetzt (Anlage K16, Bl. 89 d. Papierakte).
Im Januar 2011 musste sich der Kläger einer Nierentumorresektion bei Nierenzell-
karzinom links unterziehen.
Seit Februar 2012 begab sich der Kläger aufgrund von Depressionen immer wieder
in ambulante fachärztliche, zeitweise auch in stationäre, Behandlung.
Seit Juni 2015 befindet sich der Kläger wegen mittelgradiger gereizt-aggressiver
Episode bei Dr. ******, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und In-
nere Medizin in 60316 Frankfurt, in ambulanter ärztlicher Behandlung, parallel
hierzu wird der Kläger auch durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.
****** (Offenbach) seit April 2016 ambulant fachärztlich behandelt.
In der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 22. April 2016 wurde der Kläger wegen einer
schweren depressiven Episode in der Psychosomatischen Klinik im Hospital zum
Heiligen Geist in 60316 Frankfurt behandelt, davon eine Woche stationär und 2,5
Monate teilstationär.
–
5 –
Am 2. Mai 2016 gelangte der TÜV Rheinland im Ergebnis der arbeitsmedizinischen
Untersuchung zu der Feststellung, dass eine stufenweise Wiedereingliederung ab
dem 17.05.2016 möglich sei, wobei eine Arbeit ohne Leistungs- und Zeitdruck emp-
fohlen und ein Wiedereingliederungsplan erstellt wurde (Bl. 222 d. Papierakte). Der
Kläger nahm entsprechend dem Wiedereingliederungsplan seine Tätigkeit wieder
auf.
Am 24. Juni 2016 erkannte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frank-
furt dem Kläger einen Grad der Behinderung von 40 zu (Anlage K21, Bl. 103 d.
Papierakte).
Am 18. Juli 2016 kam es zu einer weiteren Begutachtung durch den TÜV Rheinland,
Academy Life & Care (Anlage K22, Bl. 104 d. Papierakte), wonach der Kläger voll-
zeitig einsetzbar sei, wenn kein extremer Leistungs- und Zeitdruck bestehe.
Ab dem 21.11.2016 war der Kläger wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Vom 25.01.2017 bis 12.04.2017 befand sich der Kläger in der Main-Taunus-Privat-
klinik in Bad Soden in stationärer Behandlung.
Im April 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von
Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.02.2016 mit der Begründung, seit Beginn des
Jahres 2016 unter anderem wegen einer schweren Depression berufsunfähig zu
sein.
Am 19.04.2017 gab der TÜV Rheinland, Academy & Life Care, einen weiteren Be-
richt über die neuerliche arbeitsmedizinische Untersuchung des Klägers ab (Anlage
K24, Bl. 111 d. Papierakte). In diesem wird ausgeführt, dass einer Wiedereingliede-
rung ab dem 26.04.2017 zugestimmt würde unter der Voraussetzung, dass eine
geplante innerbetriebliche Umsetzung ab dem 01.05.2017 als Fachspezialist Ver-
kaufssteuerung erfolge.
Vom 01.05.2017 bis 31.03.2021 wurde der Kläger dann als „Fachspezialist Ver-
kaufssteuerung“ im Innendienst mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von
3.496,00 € eingesetzt (Arbeitsvertrag vom 21.04.2017, Anlage K25, Bl. 112 ff. d.
Papierakte).
–
6 –
Mit Schreiben vom 12.05.2017 (Anlage K26, Bl. 116 d. Papierakte) lehnte die Be-
klagte ihre Einstandspflicht wegen der neuen beruflichen Tätigkeit des Klägers ab.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet,
er sei seit Januar 2016 berufsunfähig nach den vereinbarten Versicherungsbedin-
gungen. Überdies sei er vom 01.02.2016 bis einschließlich 14.08.2016, mithin über
einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Er sei nach seiner Nierentumorresektion im Jahr 2011 an einer schweren Depres-
sion erkrankt, deren Auswirkungen bis heute fortbestünden.
Vor seiner Erkrankung habe er regelmäßig mindestens 50 Stunden pro Woche ge-
arbeitet. Sein Arbeitstag habe häufig morgens um 07:30 Uhr begonnen und erst
gegen 19:30 Uhr geendet. Aufgrund der hohen Kundenorientierung und des enor-
men Verkaufsdrucks sei er häufig auch an freien Tagen oder samstags ins Büro
gekommen, um Kundentermine wahrzunehmen. Auch außerhalb seiner Arbeitszeit
sei er für Kunden und Kollegen immer über sein Diensthandy erreichbar gewesen.
In dieser Zeit habe er zu den sogenannten „High Performern“ mit hohen Verkaufs-
zahlen und einer hohen Kundenzufriedenheit gehört.
Besondere Stresssituationen hätten sich insbesondere während des Verkaufsge-
spräches vor Ort oder am Telefon und dem damit verbundenen Druck, Aufträge zu
generieren, ergeben. Seit seiner Erkrankung habe der Kläger dieses Pensum bei
Weitem nicht mehr darstellen können. Er empfinde nahezu jeden Kundenkontakt
als enorme Stresssituation. Da es ihm seit seiner Erkrankung zunehmend schwerer
gefallen sei, die geforderten Ziele und Leistungen zu erreichen, sei der äußere und
innere Druck immer stärker geworden. Der Kläger habe sich selbst in Ruhephasen
(zum Beispiel nachts oder an arbeitsfreien Tagen) nicht mehr erholen können.
Die seit Mai 2017 ausgeübte Tätigkeit sei mit der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit
als Verkäufer weder nach Qualifikation bzw. Ausbildung oder Erfahrung noch Ver-
gütung und sozialer Wertschätzung vergleichbar. Die neue Tätigkeit beinhalte kei-
nerlei Verkaufsdruck.
Die Beklagte hat eine bestimmungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten. Der Kläger
habe zudem seine durch die frühere Tätigkeit in sozialer und wirtschaftlicher Hin-
–
7 –
sicht geprägte Lebensstellung unverändert beibehalten können, er übe also eine
vergleichbare, ihm zumutbare, Verweisungstätigkeit aus.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Daniel Lüders,
Johannes Wellhausen und Murat Basdar (Protokolle der mündlichen Verhandlung
vom 19.04.2023, Bl. 480 ff. d. Papierakte, und vom 10.07.2024, Bl. 564 ff. d. Pa-
pierakte).
Weiter hat das Landgericht gemäß Beweisbeschlüssen vom 08.11.2019 (Bl. 305 d.
Papierakte), vom 05.04.2022 (Bl. 454 d. Papierakte) und vom 25.08.2023 (Bl. 513
d. Papierakte) Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten sowie An-
hörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. med. habil. ****** (Gut-
achten vom 15.10.2020, Bl. 365 ff. d. Papierakte, Ergänzungsgutachten vom
2
6.04.2022, Bl. 459ff. d. Papierakte, Ergänzungsgutachten vom 05.01.2024, Bl. 528
ff. d. Papierakte, sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2024, Bl.
64 ff. d. Papierakte), auf welche Bezug genommen wird.
5
Das Landgericht hat sodann der Klage weitestgehend stattgegeben. Auf das land-
gerichtliche Urteil vom 06.11.2024 (Bl. 676ff. d. Papierakte) wird – auch hinsichtlich
der erstinstanzlich gestellten Anträge – ausdrücklich Bezug genommen.
Das Landgericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung
gelangt, dass der Kläger seit Beginn des Jahres 2016 außerstande war, seine Tä-
tigkeit als Autoverkäufer zu mindestens 50% auszuüben und damit berufsunfähig
im Sinne der Versicherungsbedingungen war, so dass er, wie geltend gemacht,
Zahlung der seit Februar 2016 rückständigen Berufsunfähigkeitsrenten sowie die
bis zum Ablauf der jeweiligen Leistungszeit zukünftig fällig werdenden Berufsunfä-
higkeitsrenten sowie Beitragsfreistellung verlangen könne.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt,
dass der Kläger vor seiner Erkrankung jedenfalls zu den Filialöffnungszeiten von
9.00 Uhr bis 19.00 Uhr täglich arbeitete, ständig für die Kunden erreichbar und ho-
hem Verkaufsdruck ausgesetzt war. Die Arbeitstage seien im Vorfeld nicht planbar
gewesen, sondern abhängig von Kundenbesuchen in der Filiale und sonstigen Kun-
denanfragen per Telefon oder E-Mail, wobei neben dem unmittelbaren Kundenkon-
–
8 –
takt auch administrative Tätigkeiten zu erbringen gewesen seien und Kundenak-
quise.
Unter Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen ****** gelangt das Land-
gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger im Jahre 2016 an einer rezidivieren-
den depressiven Störung, damals schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10: F 33.2), gelitten habe, welche seine Fähigkeit, zumindest 50%
seiner Tätigkeit als Automobilverkäufer nachzugehen, aufgehoben hat.
Dass der Kläger trotz der deutlichen krankheitsbedingten Einschränkungen und
mehrerer Behandlungen weiterhin Versuche unternommen habe, die Tätigkeit wie-
der aufzunehmen und zur ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückzukehren, sei
möglicherweise als Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung zu
werten. Der Kläger habe nur schwer annehmen können, dass er nicht mehr zu der
gewohnten Leistungsfähigkeit zurückkehren konnte, die wiederholte Konfrontation
mit dieser Erkenntnis wiederum habe relevante Auswirkungen auf sein Selbstwer-
terleben gehabt, woraufhin die depressive Symptomatik weiter zugenommen habe.
Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die zu Beginn des Jah-
res 2016 bestehende schwere depressive Episode die berufliche Leistungsfähigkeit
des Klägers als Automobilverkäufer in den unterschiedlichen Facetten (Kundenak-
quise, Kundenbetreuung, administrative Fähigkeiten) so stark beeinträchtigt habe,
dass der Kläger diese Tätigkeiten nicht mehr zu mindestens 50% habe ausüben
können.
Auch habe der Sachverständige nachvollziehbar eine Aggravationstendenz ausge-
schlossen, denn der Kläger habe durchgehend die psychotherapeutischen Möglich-
keiten der Behandlung genutzt und sich auch mehrmals einer stationär-psychiatri-
schen Behandlung unterzogen. Der Kläger habe bei allen seinen Therapeuten als
therapiebereit und zuverlässig gegolten. Die Beschwerdeschilderung des Klägers,
die ausführliche gutachterliche Anamnese und die gutachterliche Untersuchung
seien zu einem stimmigen Ergebnis gekommen, insofern habe sich ein stimmiges
Bild ergeben, was die Notwendigkeit weiterer objektivierender neuropsychologi-
scher Untersuchungen nicht notwendig gemacht habe.
–
9 –
Dem Antrag der Beklagten, die Beweisaufnahme fortzusetzen und gemäß § 412
ZPO ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, sei nicht nachzukommen ge-
wesen, denn das Gutachten des Sachverständigen ****** sei nach einschlägigen
Vorschriften des Prozessrechts beauftragt und erstellt worden und biete eine aus-
reichende und überzeugende Entscheidungsgrundlage.
Die Ärzte Lukas Jung und Jens Peter Garczarek hätten den Sachverständigen ******
bei der Erstellung des Gutachtens lediglich unterstützt. Ein Verstoß gegen die Ver-
pflichtung des Sachverständigen, das Gutachtens selbst zu erstellen, sei nicht er-
kennbar.
Auch die telefonische Anfrage zum Stand der Behandlung bei Herrn Daniel Ambs
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Behandler des Klägers) am
25.08.2020 sei kein Grund für die Annahme einer prozessualen Unzulässigkeit.
Durch die indirekte Rede und die insoweit durchgehende Verwendung des Konjunk-
tivs I distanziere sich der Sachverständige hinreichend von den Ausführungen des
Herrn Ambs und relativiere diese. Er habe zudem einen Behandlungszeitraum von
8
Jahren ausgewertet, von denen Herr Ambs den Kläger erst 2 Jahre behandelt
habe.
Der Kläger müsse sich auch nicht auf die aktuell von ihm ausgeübte Tätigkeit im
„Back-Office“ verweisen lassen, denn es handele sich um eine Tätigkeit, die nicht
der bisherigen Lebensstellung des Klägers in gesunden Tagen entspreche.
Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei mit einer Einkommensreduzierung von knapp
46% verbunden. Als bisheriges Durchschnittseinkommen hat das Landgericht die
Werte der Jahre 2002 bis einschließlich 2015 zugrunde gelegt und kam damit auf
einen Betrag von 88.567,14 €, dem es ein aktuelles durchschnittliches Jahresein-
kommen von 48.178,78 € gegenüberstellt hat (3.522,59 € Bruttoeinkommen, zuzüg-
lich Urlaubsgeld in Höhe von 2.411,70 €, zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von
3.496,00 € und ohne die im Jahr 2017 gezahlten Provisionen und Erfolgsbeteiligun-
gen, da der Kläger nachvollziehbar und plausibel dargelegt habe, dass es sich hier-
bei noch um Provisionsabrechnungen für das Jahr 2016 handele).
Zudem habe der Kläger überzeugend dargelegt, dass er im Hause seines Arbeitge-
bers nicht mehr das Standing habe wie zuvor. Er sei nicht mehr mit seinem Chef
–
10 –
auf Augenhöhe und nur noch Zuarbeiter der Verkäufer. Auch stünde dem Kläger –
anders als vorher – kein Dienstwagen mit unbegrenztem Tankvolumen mehr zur
Verfügung.
Die Berufsunfähigkeitsrenten könne der Kläger seit Februar 2016 beanspruchen
hinsichtlich der Versicherung 4.7231116.80 bis 28. Februar 2026 und hinsichtlich
der Versicherung 4.3919335.11 bis 30. September 2025 sowie Befreiung von der
Beitragszahlungspflicht rückwirkend ab dem 01. Februar 2016.
Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger
bestehe nicht.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung (Begründung mit Schriftsatz
vom 14.02.2025, Bl. 34 ff. der Berufungsakte).
Die Begutachtung des Prof. Dr. ****** sei mangelhaft und hätte dem Urteil nicht zu-
grunde gelegt werden dürfen.
Der Sachverständige habe den Kläger erst 4,5 Jahre nach behauptetem Beginn der
Berufsunfähigkeit untersucht, wobei der psychopathologische Befund weitgehend
unauffällig gewesen sei. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger im Jahr
2020 an keiner psychischen Erkrankung gelitten habe.
Allein die drei Entlassberichte im Anschluss an stationäre Aufenthalte des Klägers
(von denen nur zwei in den Zeitraum der behaupteten Berufsunfähigkeit fallen)
könnten keine Basis für eine rückblickende Beurteilung von Berufsunfähigkeit sein.
Es sei unverständlich, weshalb nicht sämtliche Unterlagen der stationären Aufent-
halte und der den Kläger ambulant behandelnden Ärzte beigezogen worden seien.
Die aus den Entlassberichten entnommenen Beschwerdeangaben des Klägers
seien nicht validiert und eine rückwirkende Validierung sei nicht möglich.
Den zeitlichen Abläufen lasse sich gerade kein 6-monatiges Andauern einer Beein-
trächtigung in der Berufsausübung von mindestens 50% entnehmen.
Der Sachverständige habe schon gar nicht im Juli 2020 noch eine Berufsunfähigkeit
des Klägers feststellen können, obwohl eine psychiatrische Erkrankung zu diesem
Zeitpunkt nicht vorlag. Die Annahme, es könne bei einer Wiederaufnahme der Tä-
–
11 –
tigkeit als Automobilverkäufer zu einer Verschlechterung kommen, gehe von einem
falschen Ausgangspunkt aus. Maßgeblich sei, ob eine Verschlechterung dann mit
einem bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit eintreten würde, wenn der Kläger in
seinem Beruf als Automobilverkäufer in einem 50% geringfügig überschreitenden
Umfang tätig werde.
Das Gutachten weise weitere erhebliche Mängel auf: der Gutachter habe in erheb-
lichem Umfang Hilfspersonen hinzugezogen, insbesondere auch zur Exploration;
der Gutachter habe telefonisch Kontakt zu dem den Kläger behandelnden Arzt auf-
genommen, um eine Einschätzung bezüglich der Symptomlast zu erhalten; die Ar-
gumentation, weshalb er von einer Beeinträchtigung in einem Umfang von mehr als
50% ausgehe, überzeuge nicht. Der Kläger habe keineswegs nahezu die gesamte
Zeit des Tages Kundenkontakt gehabt; nach Aussage des Zeugen Wellenkamp
habe die Tätigkeit zu 95% aus administrativen Aufgaben bestanden.
Es müsse daher gemäß § 412 ZPO das Gutachten eines weiteren Sachverständi-
gen eingeholt werden; hilfsweise eine schriftliche ergänzende Stellungnahme des
Sachverständigen Prof. Dr. ****** auf Grundlage der vollständigen Behandlungsun-
terlagen des Klägers.
Auch habe das Landgericht zu Unrecht eine konkrete Verweisbarkeit auf die Tätig-
keit als Fachspezialist für Verkaufssteuerung verneint.
Das Landgericht habe zu Unrecht einen unzumutbaren Einkommensverlust ange-
nommen, denn es hätte nicht den durchschnittlichen Bruttolohn von 1999 bis 2015
zugrunde legen dürfen, sondern den aus den Jahren 2013 bis 2015. Dann betrage
der Einkommensverlust lediglich 5%.
Auf das subjektiv betrachtete „Standing“ des Klägers in dem Unternehmen komme
es ebenfalls nicht an, sondern auf die soziale Lebensstellung und das soziale An-
sehen des Berufs in der Öffentlichkeit. Ein Automobilverkäufer habe kein höheres
Ansehen in der Öffentlichkeit als eine spezialisierte Fachkraft für Verkaufssteue-
rung.
Zudem habe das Landgericht verkannt, dass der Vortrag des Klägers zur Unzumut-
barkeit der Verweisung bestritten worden sei, auch bzgl. des behaupteten Dienst-
wagens.
–
12 –
Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass spätestens zum Zeitpunkt der Un-
tersuchung durch den Sachverständigen eine gesundheitliche Verbesserung des
Klägers eingetreten sei, die eine Berufsunfähigkeit entfallen lassen würde und ge-
mäß § 9 bzw. § 16 der Bedingungen zur Leistungseinstellung berechtigen würde.
Die Verzinsung rückständiger Renten ab Februar 2016 habe nicht ausgeurteilt wer-
den dürfen, da kein Verzug bestanden habe, denn der Kläger habe erst im April
2017 überhaupt Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Sachverständige Prof. Dr. ****** habe den Sachverhalt sehr umfassend gewür-
digt und fachlich zutreffend erfasst.
Der Sachverständige habe sowohl die Eigenanamnese des Klägers wie auch die
ärztlicherseits erhobenen Feststellungen geprüft und sich mit diesen in seinem Gut-
achten umfassend auseinandergesetzt.
Die vorliegenden Befunde sowie das Telefonat mit Daniel Ambs (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) am 25.08.2020 zeigten die Stringenz des Krank-
heitsverlaufes und zeichneten ein glaubwürdiges Bild von den Beschwerden des
Klägers, die durch die verschiedensten Fachärzte bestätigt und festgestellt worden
waren.
Diese Beschwerdebesserung nach Aufgabe der ursprünglichen beruflichen Tätig-
keit bedeute keineswegs, dass die Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit führte,
nicht mehr vorliege.
Der Umstand, dass der Behandlungsbericht der Klinik im Hospital zum Heiligen
Geist über die Zeit vom 25.01. bis 12.04.2017 nicht in den Zeitraum der behaupteten
Berufsunfähigkeit falle, schmälere dessen Aussagekraft nicht, zeichne dieser doch
–
13 –
(unter Einbeziehung der weiteren Befund- und Behandlungsberichte aus vorange-
gangenen Zeiträumen) eine stringente Krankheitsentwicklung wieder.
Es treffe auch nicht zu, dass der Sachverständige keine Begründung für das pro-
gnostische Außerstandesein der Berufsausübung von mindestens 50 % für einen
Zeitraum von sechs Monaten geliefert haben solle. Berufsunfähigkeit liege nach den
Versicherungsbedingungen auch dann vor, wenn ein solcher Zustand für einen Zeit-
raum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen habe (der Kläger also bereits
sechs Monate arbeitsunfähig war). Dies habe der Sachverständige sowohl in sei-
nem Ergänzungsgutachten vom 05.01.2024 als auch in seiner mündlichen Einver-
nahme dargelegt.
Das Gutachten weise auch keine Mängel auf.
Die Ärzte Lukas Jung und Jens Peter Garczarek hätten den Sachverständigen le-
diglich bei der Erstellung des Gutachtens in zulässigem Umfang unterstützt.
Auch das Telefonat mit Daniel Ambs am 25.08.2020 sei kein Grund für die Annahme
einer prozessualen Unzulässigkeit, denn es habe zum Stand der Behandlung statt-
gefunden, um die Einschätzung der Symptome seitens derjenigen ärztlichen Person
zu erhalten, in dessen regelmäßiger Betreuung der Kläger sich befand. Der Sach-
verständige habe die Angaben des Herrn Ambs keineswegs unreflektiert übernom-
men, sondern lediglich als ergänzende Informationen im Rahmen der Begutachtung
beigezogen.
Zudem sei weder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen oder einzu-
holen gewesen, noch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof.
Dr. ******. Offensichtlich habe der Sachverständige auf Grundlage der ihm vorliegen-
den Behandlungsunterlagen zu einem validen Begutachtungsergebnis gelangen
können.
Auch habe das Landgericht zutreffend eine konkrete Verweisbarkeit des Klägers
auf seine seit dem 01.05.2017 zeitweilig ausgeübte Tätigkeit verneint, denn diese
sei weder hinsichtlich des Einkommens noch hinsichtlich der sozialen Stellung und
erforderlichen Ausbildung mit der früheren Tätigkeit vergleichbar. Bei dem für einen
Vergleich zugrunde zu legenden Bruttomonatslohn sei auf den zu gesunden Tagen
–
14 –
erzielten Verdienst abzustellen, also die langjährige Leidensgeschichte des Klägers
zu berücksichtigen, die seine Verkaufstätigkeit schon früher eingeschränkt habe.
Es sei auch nicht – insbesondere nicht im Juli 2020 – zu einer gesundheitlichen
Verbesserung beim Kläger gekommen, die eine Berufsunfähigkeit entfallen lassen
könnte. Der Kläger sei nach wie vor berufsunfähig.
Der Kläger übte, wie erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen wurde, noch wei-
tere Tätigkeiten aus.
Vom 01.02.2022 bis zum 31.01.2023 war der Kläger bei der Euler Group angestellt
(Arbeitszeugnis vom 31.01.2023, Bl. 122 der Berufungsakte), wobei er ab dem
05.07.2022 arbeitsunfähig erkrankt war.
Vom 01.05.2025 bis 09.09.2025 war der Kläger bei der Stellantis & You Deutsch-
land GmbH im Backoffice angestellt (Arbeitsvertrag vom 24.04.2025, Bl. 185ff. der
Berufungsakte; Arbeitszeugnis vom 09.09.2025, Bl. 183 der Berufungsakte).
Seit dem 15.09.2025 ist der Kläger bei dem Autohaus Best im Mühlheim als „Mana-
ger Auslieferungsteuerung“ angestellt (Arbeitsvertrag vom 27.08.2025, Bl. 197 der
Berufungsakte).
Der Kläger behauptet, bei der Tätigkeit im Autohaus Euler habe der Arbeitstag aus
administrativen und vorbereitenden Tätigkeiten im Bereich der Großkundendisposi-
tion ohne direkten Kundenkontakt bestanden. Hinsichtlich der behaupteten konkre-
ten Aufgaben des Klägers und den angetretenen Zeugenbeweisen wird auf den
Schriftsatz vom 26.01.2026 (Bl. 235 f. der Berufungsakte) Bezug genommen. Der
Kläger habe ein Gehalt von 3.500 € brutto bzw. 2.287,79 € netto bezogen (Gehalts-
nachweise Bl. 255 bis 267 der Berufungsakte; Ausdruck der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2022, Bl. 267 der Berufungs-
akte; Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom
01.01. bis 31.01.2023, Bl. 268 der Berufungsakte).
Der Kläger behauptet, bei der bei Stellantis ausgeübten Tätigkeit habe es sich um
eine reine Backofficetätigkeit ohne Endkundenkontakt gehandelt mit geregelten Ar-
beitszeiten und planbaren Abläufen. Hinsichtlich der behaupteten konkreten Aufga-
ben des Klägers und den angetretenen Zeugenbeweisen wird auf den Schriftsatz
–
15 –
vom 26.01.2026 (Bl. 236 f. der Berufungsakte) Bezug genommen. Die Kündigung
in der Probezeit sei erfolgt, weil er auch den Anforderungen dieses Arbeitsverhält-
nisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerecht habe werden können. Er habe
ein Gehalt von 3.764,00 € brutto bzw. 2.486,00 € netto bezogen (Ausdruck der elek-
tronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 01.05. bis 09.09.2025, Bl.
254 der Berufungsakte; Gehaltsnachweise Bl. 269 bis 275 der Berufungsakte).
Die aktuelle Tätigkeit bei der Firma Autohaus Best bilde eine Schnittstelle zwischen
Disposition und Auslieferung, geprägt von strukturierten, planbaren Abläufen mit
festen Arbeitszeiten ohne Verkaufs- oder Abschlussdruck. Der Kundenkontakt be-
schränke sich auf lediglich und organisatorische Fragen. Hinsichtlich der behaup-
teten konkreten Aufgaben des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 26.01.2026 (Bl.
237f. der Berufungsakte) Bezug genommen. Er erhalte ein Gehalt von 3.500,00 €
brutto bzw. 2.339,42 € netto (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheini-
gung für 15.09. bis 31.12.2025, Bl. 253 der Berufungsakte; Gehaltsnachweise Bl.
276 bis 280 der Berufungsakte).
Die jeweiligen Arbeitsaufnahmen seien nur aus existentieller Notwendigkeit erfolgt;
der Kläger sei den jeweiligen Anforderungen nicht gewachsen gewesen. Die jewei-
ligen Tätigkeiten hätten wieder zu Überlastungssituationen geführt.
Die Beklagte verweist den Kläger konkret ebenfalls auf seine Tätigkeit bei der Euler
Group, bei Stellantis und bei der Autohaus Best GmbH.
Aus den Arbeitszeugnissen ergebe sich, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um
solche handele, die hinsichtlich Wertschätzung und Anspruch mit der bis Mai 2017
ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Automobilverkäufer bei BMW vergleichbar
seien. Insbesondere habe der Kläger jeweils sein Fachwissen einsetzen können.
Der Kläger habe ohnehin die jeweils ausgeübten Tätigkeiten nicht in der erforderli-
chen Weise in allen Einzelheiten dargelegt wie die ursprüngliche Tätigkeit.
Auch die vorgelegten Unterlagen zu dem bezogenen Gehalt des Klägers begründe-
ten keine Unzumutbarkeit der Verweisung, denn es gebe gerade keine starre
Grenze im Sinne eines Prozentsatzes des ursprünglichen Einkommens, ab welcher
ein Einkommensverlust unzumutbar sei. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene Be-
–
16 –
urteilung vorzunehmen, die auch Familienverhältnisse und Unterverpflichtungen be-
rücksichtige, wozu der Kläger nicht vorgetragen habe.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch ganz überwiegend unbegründet.
1.
Der Kläger hat nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowohl einen
Anspruch gegen Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag gemäß § 1 i. V. m. §§ 3 und 4 der
diesbezüglich einbezogenen Versicherungsbedingungen (Anlage K10, Bl. 64ff. d.
Papierakte) sowie aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag gemäß § 1 i. V.
m. §§ 3 und 5 der diesbezüglich einbezogenen Bedingungen (Anlage BLD 1, Bl.
210ff. d. Papierakte), jeweils i. V. m. § 172 VVG.
Die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger seit Beginn des Jahres 2016 berufs-
unfähig in seinem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Automobilver-
käufer ist, hat er nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch
zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in
erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und wider-
spruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist,
ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den
vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungs-
fähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des
Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist
(vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011, Az.: VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 22
m.w.N; Beschluss vom 19. November 2014, Az.: IV ZR 317/13, zitiert nach juris;
OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2015, Az.: 3 U 1261/14, Rn. 31, zitiert
nach juris). Dies ist der Fall.
a) Das durch das Landgericht festgestellte konkrete Berufsbild der Tätigkeit des Klä-
gers als Automobilverkäufer ist auch nach Auffassung des Senats hinreichend
–
17 –
nachgewiesen durch die Aussagen der Zeugen Lüders, Wellhausen und Badar. Ein
Zeuge Wellenkamp, auf welchen die Beklagte sich bezieht (Seite 8 der Berufungs-
begründung, Bl. 41 der Berufungsakte), wurde weder benannt noch vernommen;
vermutlich ist der Zeuge Wellhausen gemeint.
Dieses durch das Landgericht überzeugend festgestellte Berufsbild (Bl. 11f. des Ur-
teils) legte der Sachverständige jedenfalls seinem Ergänzungsgutachten vom
0
5.01.2025 (Bl. 528ff. d. Papierakte) gemäß Beweisbeschluss vom 25.08.2023 (Bl.
13ff. d. Papierakte) zugrunde.
5
Es haben auch nach Auffassung des Senats die zum Berufsbild vernommenen Zeu-
gen sämtlich bestätigt, dass die Automobilverkäufer ständig für die Kunden erreich-
bar sein müssen und mussten und ein erheblicher Druck zur Einhaltung der vorge-
gebenen Verkaufszahlen ausgeübt wurde. Die Zeugen haben bestätigt, dass die
Arbeitstage im Vorfeld nicht planbar waren, weil sie abhängig waren von häufigen
Kundenbesuchen in der Filiale sowie sonstigen Kundenanfragen per Telefon oder
E-Mail sowie darüber hinaus die Akquisetätigkeit (so jedenfalls die Zeugen Badar
und Wellhausen), aber auch die administrativen Tätigkeiten großen Raum einnah-
men.
Das festgestellte Berufsbild wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der
Zeuge Wellhausen ausgesagt hat, es sei zu 95% um administrative Tätigkeiten ge-
gangen. Gleichzeitig hat er es nämlich als bezeichnend dargestellt, dass ein Auto-
mobilverkäufer in einer halben Stunde fünf Mal angerufen wurde. Er hat außerdem
ausgesagt, der Kläger selbst habe Ladendienst gehabt, nämlich seinen PC im Ver-
kaufsraum, und dass immer dann, wenn man gerade am Computer saß, um eine
Sache abzuarbeiten, ein Kunde hereinkam, der beispielsweise eine Probefahrt ma-
chen oder beraten werden wollte, weshalb man alles stehen und liegenlassen habe
müssen. Er hat überdies angegeben, dass es wegen des „Kleingedruckten“, an das
sich die Verkäufer eigentlich hätten halten müssen, immer erforderlich gewesen sei,
zwischen dem Kundeninteresse und dem Interesse des Unternehmens zu jonglie-
ren. Damit steht die Aussage des Zeugen Wellhausen, insgesamt betrachtet, ge-
rade nicht maßgeblich im Widerspruch zu dem durch das Landgericht ermittelten
Berufsbild, welches der Sachverständige Prof. Dr. ****** jedenfalls seinem Gutach-
ten vom 05.01.2024 zugrunde gelegt hat.
–
18 –
Bereits vor Feststellung des konkreten Berufsbildes hat der Sachverständige in sei-
nem Ursprungsgutachten vom 15.10.2020 (dort Seite 15, Bl. 379 d. Papierakte) im
Ergebnis zutreffend unterstellt, dass die Tätigkeit als Automobilverkäufer bei einem
vorwiegend provisionsabhängigen Verdienst eine hohe zeitliche Flexibilität im Ar-
beitsalltag, gute kommunikative Fähigkeiten und Selbstvertrauen in Kundengesprä-
chen sowie eine ausgeprägte Stressresistenz zum Aushalten des Verkaufsdrucks
erfordere. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom
26.04.2022 (Bl. 459 ff d. Papierakte). Auch hier hat der Sachverständige betreffend
das Berufsbild des Klägers als Automobilverkäufer in Vollzeit zugrundegelegt, dass
der Ausübende die überwiegende Zeit des Tages bemüht ist, Kundenkontakte her-
zustellen, bereits eingegangene Kundenkontakte zu bearbeiten, Verkaufsgesprä-
che zu führen, Verkaufsgespräche auch abzuwickeln sowie abgeschlossene Ver-
kaufsgespräche in die weitere Bearbeitung zu bringen (dort Seite 4). Auch diese
Einschätzung hat sich durch die leider erst später erfolgte Ermittlung des konkreten
Berufsbildes des Klägers bestätigt. Soweit der Sachverständige in diesem Gutach-
ten davon ausgegangen ist, dass nahezu die gesamte Arbeitszeit im direkten Kun-
denkontakt erbracht worden sei (Seite 4 des Gutachtens, Bl. 462 der Papierakte),
deckt sich dies nicht vollständig mit dem Berufsbild, wie es der Kläger mit der Kla-
geschrift vorgetragen hat und wie es sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme
darstellt.
Dies hat der Sachverständige jedoch in seinem o. g. Ergänzungsgutachten vom
05.01.2024 (Bl. 528ff. d. Papierakte) korrigiert, nachdem ihm mit Beweisbeschluss
vom 25.08.2023 (Bl. 513ff. d. Papierakte) erstmals ein konkretes Berufsbild vorge-
geben wurde. Dabei hat der Sachverständige entsprechend dem vorgegebenen Be-
rufsbild, welches durch die Zeugenaussagen bestätigt wurde, zugrunde gelegt,
dass der Kläger ständig erreichbar sein musste, eine geordnete Planung der Ar-
beitstage wegen Vorrangigkeit der zu befriedigenden Kundenbedürfnisse unmög-
lich war, komplexe Verwaltungsvorgänge erledigt werden mussten und zudem Be-
standskundenakquise und Kaltakquise betrieben werden mussten.
b) Der Kläger war – wie laut § 1 der jeweiligen Bedingungen erforderlich – zum Zeit-
punkt der behaupteten Berufsunfähigkeit ab Beginn des Jahres 2016 infolge Krank-
heit voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50%
–
19 –
außer Stande, seinem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so
wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war – nachzugehen.
aa) Der Sachverständige hat in seinen Gutachten folgende Diagnosen gestellt:
Der Kläger habe an einer rezidivierenden depressiven Störung (erste Episode im
Jahre 2012), im für die Fragestellung relevanten Zeitraum (Anfang 2016) einer
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, gelitten (Gutachten
vom 15.10.2020, Bl. 376 d. Papierakte).
Der Sachverständige führt auch für den Senat überzeugend aus, dass die bereits
im Jahr 2011 erstmalig aufgetretene depressive Symptomatik relevante Auswirkun-
gen auf den Arbeitsalltag und die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers hatte,
nämlich die Qualität der Kundengespräche spürbar unter dem reduzierten Konzen-
trations- und Denkvermögen litt sowie die Schlafstörungen eine ausreichende Re-
generation vom anstrengenden Berufsalltag zunehmend erschwerten. Die im Rah-
men der depressiven Entwicklung hervorgetretene Agitiertheit und erhöhte Reizbar-
keit hätten zunehmend zu Konflikten am Arbeitsplatz und auch im privaten Umfeld
geführt.
Obwohl der Kläger sich fast durchgehend pharmakologisch und psychotherapeu-
tisch habe behandeln lassen, einschließlich eines mehrere Wochen andauernden
stationären Aufenthalts in der Panorama-Fachklinik für Psychosomatik und Psycho-
therapie in Scheidegg im Jahr 2012, habe die Symptomatik bis zum Jahr 2016 wei-
ter zugenommen (Seite 15 des Gutachtens vom 15.10.2020, Bl. 379 d. Papierakte).
Die Auswirkungen der schweren depressiven Symptomatik auf den Arbeitsalltag
stellten sich wie folgt dar: Durch eine schwere depressive Episode seien die Kon-
zentration sowie die soziale Aufmerksamkeit vermindert, ebenfalls sei der Kläger
durch pessimistische Erwartung an seine eigene Leistungsfähigkeit an die Ge-
schehnisse in die Zukunft und im Jetzt, sowie auch von einer ausgeprägten Ener-
gielosigkeit und Müdigkeit beeinträchtigt. Es hätten auch Schlafstörungen bestan-
den, die einer normalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Weg gestanden hätten
(Seite 5 des Gutachtens vom 05.01.2024, Bl. 532 d. Papierakte).
In diesem zweiten Ergänzungsgutachten vom 05.01.2024 (Bl. 528 ff. d. Papierakte)
hat der Sachverständige bezugnehmend auf das erst zu diesem Zeitpunkt hinrei-
–
20 –
chend ermittelte Berufsbild des Klägers ausgeführt, dass die berufliche Leistungs-
fähigkeit des Klägers als Automobilverkäufer in den unterschiedlichen Facetten wie
Kundenakquise, Kundenbetreuung und administrative Fähigkeiten unter Zugrunde-
legung des ermittelten Berufsbildes, welches sich nunmehr auch noch durch eine
umfangreiche Akquisetätigkeit, komplexe Verwaltungsvorgänge und eine fehlende
Planbarkeit des Arbeitstages auszeichne, im maßgeblichen Zeitpunkt erst recht so
stark beeinträchtigt war, dass er diese Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50% habe
ausüben können.
bb) Die Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. ****** beziehen sich auch
zutreffend auf den maßgeblichen Zeitpunkt ab Beginn des Jahres 2016. Bereits im
Ursprungsgutachten vom 15.10.2020 (dort Seite 12 und 14) betont der Sachver-
ständige immer wieder den relevanten Zeitraum Anfang 2016.
Soweit die Beklagte rügt, dass der Sachverständige nicht entsprechend den Versi-
cherungsbedingungen eine Prognose im Hinblick auf die nächsten sechs Monate,
ausgehend vom Beurteilungszeitpunkt, gestellt hat, ist der Beklagten zuzugeben,
dass sich eine ausdrückliche Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt den Gutach-
ten nicht entnehmen lässt.
Dies steht jedoch der Ergiebigkeit des Gutachtens nicht entgegen. Gemäß Ziff. 1
Abs. 3 der jeweiligen Versicherungsbedingungen reicht es – unabhängig von der
Prognose – ausdrücklich aus, dass nachgewiesenermaßen eine bedingungsge-
mäße Berufsunfähigkeit für einen Zeitraum von 6 Monaten ununterbrochen vorge-
legen hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Sachverständige ist nachvollziehbar bereits in dem Ergänzungsgutachten vom
26.04.2022 (Bl. 459ff. d. Papierakte) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im
Jahr 2016 und im Jahr 2017 nicht mehr in der Lage war, seiner Tätigkeit als Auto-
mobilverkäufer zu mindestens 50 % nachzugehen (dort Seite 8, Bl. 466 d. Pa-
pierakte). Auch mit Gutachten vom 05.01.2024 hat er überzeugend fest- und darge-
stellt, dass der Kläger ab Beginn des Jahres 2016 seine Tätigkeit als Automobilver-
käufer nicht mit mehr als 50% ausüben konnte (Bl. 533 d. Papierakte).
Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass der Kläger im Jahr 2016
nach dem stationären und teilstationären Aufenthalt im Hospital zum Heiligen Geist
–
21 –
am 17.05.2016 mit einer Wiedereingliederung begonnen hat, die er abschließen
konnte, sowie dass er danach unter dem Druck des Arbeitgebers noch weitere 8
Wochen gearbeitet hat. Der Kläger habe in dieser ganzen Zeit dauerhaft als Min-
derleister gegolten und nur ein einziges Auto verkauft (Gutachten vom 15.10.2020,
Bl. 365ff. d. Papierakte).
Auch vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass der Kläger zeitweise tat-
sächlich gearbeitet hat, gerade nicht zwingend gegen eine Berufsunfähigkeit. Be-
dingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Ver-
sicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht
mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Sie ist
auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Be-
rufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann der Fall sein, wenn sich
die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer dro-
henden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Ge-
sundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (BGH, Beschluss vom 13. De-
zember 2023 – IV ZR 125/23 –, Rn. 12, juris).
Dies ist vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
im Jahr 2016 der Fall gewesen. Bereits die Aufrechterhaltung der Verkaufstätigkeit
in den Jahren 2011 bis 2016 war danach als aufrechterhaltende Bedingung der de-
pressiven Symptomatik anzusehen (Gutachten vom 05.01.2024, dort Seite 5, Bl.
532 d. Papierakte). Die wiederholten Versuche des Klägers, trotz der deutlichen
krankheitsbedingten Einschränkungen seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, seien
möglichweise als Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung zu
werten gewesen. Der Kläger habe nur schwer annehmen können, dass er nicht
mehr zu der gewohnten Leistungsfähigkeit zurückkehren konnte, die wiederholte
Konfrontation mit dieser Erkenntnis habe relevante Auswirkung auf sein Selbstwer-
terleben gehabt, woraufhin die depressive Symptomatik weiter zugenommen habe.
Der Betroffene habe sich über mehrere Jahre in einer Abwärtsspirale befunden, die
sich letztendlich in der Entwicklung von Suizidgedanken als Ausdruck von Verzweif-
lung und Hoffnungslosigkeit zugespitzt habe. Der Verlauf zeige also, dass die Auf-
rechterhaltung der Verkaufstätigkeit negative Auswirkung auf die vorliegende Er-
krankung gehabt habe, was sich auch dadurch bestätigt habe, dass sich die depres-
sive Symptomatik nach der innerbetrieblichen Umsetzung in eine provisionsunab-
–
22 –
hängige Tätigkeit ohne Verkaufsdruck zumindest teilstabilisieren habe können (Gut-
achten vom 15.10.2020, dort S. 15f., Bl. 379f. d. Papierakte).
Aufgrund der schweren depressiven Episode im Jahr 2016 war die berufliche Leis-
tungsfähigkeit des Klägers als Automobilverkäufer gerade in den unterschiedlichen
Facetten wie Kundenakquise, Kundenbetreuung und administrative Fähigkeiten so
stark beeinträchtigt, dass er diese Tätigkeiten nicht mehr zu mindestens 50% aus-
üben konnte.
cc) Auch soweit die Beklagte rügt, dass durch den Sachverständigen keine Be-
schwerdevalidierungstests durchgeführt wurden, stellt dieser Einwand die Überzeu-
gungskraft der Gutachten nicht in Frage.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht gerade nicht ent-
gegen, dass der Sachverständige seine Diagnose u. a. auf die Beschwerdeschilde-
rung des Klägers gestützt hat. Gerade bei depressiven Erkrankungen, die durch das
Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert
werden, kann der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden,
dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdeschilderung des Patienten stützt
(vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 289/97 –, Rn. 15, juris).
Der Sachverständige Prof. Dr. ****** hat zudem bereits in seinem Gutachten vom
15.10.2020 (dort S. 14, Bl. 378 d. Papierakte) festgestellt, dass sich auch die aus
dem Befundbericht der ersten stationären Behandlung des Klägers im Jahr 2012
ergebenden Informationen mit den Angaben des Klägers im Rahmen der Begutach-
tung deckten, so dass die dort gestellte Diagnose vollumfänglich nachvollziehbar
erscheine, ebenso wie die angestellten Überlegungen zum Hintergrund eines be-
stehenden Selbstwertkonfliktes und einer beruflichen Überlastungssituation bei ei-
ner bestehenden Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-narzisstischer Akzentu-
ierung. Auch im Rahmen der (teil)stationären Behandlung des Klägers von Februar
bis April 2016 habe sich die genannte Diagnose bestätigt.
Im persönlichen Gespräch mit dem Kläger ergaben sich aus Sicht des Sachverstän-
digen keinerlei Hinweise auf eine Aggravierung oder ein Rentenbegehren (Gutach-
ten vom 15.10.2020, dort Seite 16); es bestünden keine Verdeutlichungstendenzen,
welche bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden müssten.
–
23 –
Mit Ergänzungsgutachten vom 26.04.2022 (Bl. 459 ff. d. Papierakte) hat der Sach-
verständige Prof. Dr. ****** nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aufgrund der Be-
schwerdeschilderung des Klägers, der ausführlichen gutachterlichen Anamnese
und der gutachterlichen Untersuchung ein stimmiges Bild im Hinblick auf das Gut-
achtenergebnis ergeben habe, welches die Notwendigkeit weiterer objektivierender
neuropsychologischer Untersuchungen entfallen lasse.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt
der gutachterlichen Untersuchung in einer anderen beruflichen Tätigkeit befand und
sich sein psychopathologischer Befund deutlich gebessert hatte, ergebe sich im Zu-
sammenspiel mit der anamnestisch klar geschilderten und auch anhand der beiden
Klinikberichte klar belegten Symptomschwere zu Beginn der Erkrankung ein gut-
achterlich stimmiges Bild, weshalb eine neuropsychologische Untersuchung zum
Begutachtungszeitpunkt nicht notwendig gewesen sei (Seite 6 des Gutachtens).
Der Sachverständige hat ausdrücklich den Eindruck einer Aggravation oder Simu-
lation verneint.
In seiner Anhörung am 10.07.2024 (Protokoll Bl. 564 ff. d. Papierakte) hat der Sach-
verständige weiter überzeugend ausgeführt, dass der Kläger bei der Untersuchung
im Jahr 2020 gerade keine Beschwerden mehr angegeben habe, hinsichtlich derer
Beschwerdevalidierungstests in Betracht gekommen wären. Solche Tests hätten
nur vor dem Wechsel des Klägers „ins Backoffice“, der im Jahr 2017 und damit
zeitlich weit vor der Begutachtung erfolgte, vernünftige Ergebnisse bringen können.
Auch hätten sich in den Arztbriefen keinerlei Hinweise dahingehend gefunden, dass
Diskrepanzen zwischen den Angaben des Patienten und der Einschätzung der
Ärzte vorlagen, was – wenn dies der Fall sei – in der Regel vermerkt würde. So
räumt auch die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 5, Bl. 38
der Akte) ein, dass eine rückwirkende Validierung nicht möglich ist.
Weiter hat der Sachverständige wiederholt und nachvollziehbar darauf abgestellt,
dass der Kläger von Beginn an umfangreiche Bemühungen unternommen hat, mit
einer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung der Depression zu be-
gegnen (Gutachten vom 05.01.2024, dort Seite 3) und sich bis zum Begutachtungs-
zeitpunkt im Juli 2020 noch in psychotherapeutischer und psychopharmako-logi-
–
24 –
scher Behandlung befand. Der Kläger habe bei allen seinen Therapeuten als thera-
piebereit und zuverlässig gegolten.
Auch die beiden Klinikberichte aus den Jahren 2012 und 2016 belegen nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen klar die Symptomschwere
zu Beginn der Erkrankung und stützen so die Überzeugung des Sachverständigen
(Bl. 464 d. Papierakte) und des Senats.
Der Sachverständige konnte weiter nachvollziehbar feststellen und anhand des un-
streitigen Sachverhalts belegen, dass der Kläger nur schwer habe annehmen kön-
nen, dass er nicht mehr zu der gewohnten Leistungsfähigkeit zurückkehren konnte
(Bl. 379 d. Papierakte). Dementsprechend habe er trotz der deutlichen krankheits-
bedingten Einschränkungen immer wieder Versuche unternommen, die Tätigkeit
wieder aufzunehmen und zur ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückzukehren.
Dies sei möglicherweise als Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentu-
ierung zu werten. Eine derart hohe Arbeitsmotivation spricht auch nach Auffassung
des Senats gegen eine Simulation oder Aggravation.
Überdies hat der Sachverständige darauf abgestellt, dass der Kläger – was unstrei-
tig ist – von Anfang an umfangreiche Bemühungen unternommen hat, mit einer me-
dizinischen und psychotherapeutischen Behandlung der Depression zu begegnen
(Bl. 532 d. Papierakte), was auch nach Auffassung des Senats ebenfalls gegen eine
Simulation oder Aggravation spricht.
Der Sachverständige hat also insgesamt nicht nur die subjektiven Schilderungen
des Klägers seiner Beurteilung zugrunde gelegt, sondern überzeugend dargestellt,
dass die Befunde aufgrund der stationären und teilstationären Aufenthalte des Klä-
gers in Kombination mit der eigenen Exploration und den Angaben des Klägers in
ihrer Gesamtschau seine Feststellungen tragen.
dd) Auch soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Gutachtenerstattung sei auf
einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgt, kann sie damit nicht durch-
dringen.
Der Sachverständige hat seinen Gutachten den Entlassbrief der Panorama Kliniken
Scheidegg im Allgäu vom 14.12.2012 (Bl. 94 ff. d. Papierakte), den Entlassbrief des
Hospitals vom Heiligen Geist vom 04.05.2016 (Bl. 99 ff. d. Papierakte) sowie den
–
25 –
Entlassbrief der Main-Taunus Privatklinik vom 28.04.2017 (Bl. 105 ff. d. Papierakte)
zugrundegelegt, sowie ein Telefonat mit dem behandelnden Arzt des Klägers Herrn
Ambs, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Der Senat erachtet es nicht als fehlerhaft, dass der Sachverständige auch den nach
dem eigentlich maßgeblichen Prognosezeitraum liegenden Entlassbrief der Main-
Taunus Privatklinik vom 28.04.2017 bei der gebotenen rückschauenden medizini-
schen Bewertung berücksichtigt hat. Insbesondere hat der Sachverständige die tat-
sächliche Berufsunfähigkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 der jeweiligen Versicherungsbedin-
gungen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten i. S. d. festgestellt und steht
Entlassbrief vom 28.04.2017 überdies in keinerlei Widerspruch zu den beiden frü-
heren Entlassbriefen, sondern bestätigt deren Angaben und Diagnosen gerade.
Offensichtlich war der Sachverständige Prof. Dr. ****** der Auffassung, auf der
Grundlage dieser ärztlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der selbst vor ge-
nommenen Befunderhebung den Gesundheitszustand des Klägers hinreichend si-
cher beurteilen zu können.
Der Senat hat diesbezüglich ebenfalls keine Zweifel.
Zwar finden sich in der Akte noch weitere ärztliche Unterlagen. So führt z. B. Dr.
******, Arzt für psychotherapeutische und innere Medizin, in seiner fach-
ärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2018 (Bl. 186 ff. der Akte) aus, dass sich der
Kläger von Juni 2015 bis Mai 2017 bei ihm in regelmäßiger ambulanter, tiefenpsy-
chologisch fundierter Einzelpsychotherapie befand, die wöchentlich oder zweiwö-
chentlich stattfand sowie, dass der Kläger parallel antidepressive Medikation durch
einen Psychiater erhielt. Bereits Herr Dr. ****** diagnostizierte eine rezidivierende
depressive Episode, mittel-schwergradig, und schätzte den Kläger seit Oktober
2
015 als berufsunfähig ein. Auch in dem vorliegenden Auszug aus der Behand-
lungsakte des Dr. ******, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Bl.
75ff. der Papierakte), ist z. B. unter dem 25.04.2016 vermerkt: „gesichert Depress.
1
Episode: mittelgradige Episode“ sowie mehrfach das Verschreiben von Antidepres-
siva wie „Venlafaxin 150 Ret“ oder „Duloxetin“.
Diese ärztlichen Unterlagen stützen jedoch die durch den gerichtlichen Sachver-
ständigen gestellte Diagnose und widersprechen ihr nicht. Dementsprechend zeigt
–
26 –
die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nicht auf, inwieweit sich unter Zu-
grundelegung dieser oder weiterer Behandlungsunterlagen eine andere Beurteilung
ergeben sollte.
An der fachlichen Qualifikation des gerichtlich bestellten Sachverständigen Profes-
sor Dr. med. Dr. med. ******, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des
Agaplesion Markus Krankenhauses, bestehen überdies keine Zweifel und werden
durch die Beklagte auch keine aufgezeigt.
ee) Soweit die Beklagte rügt, die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ******
seien deshalb mangelhaft, weil der Sachverständige in übermäßigem Umfang Hilfs-
personen hinzugezogen hätte, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch-
dringen. Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO liegt nicht vor.
Hier ist zunächst auf die völlig zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil
zu verweisen.
Zwar ist nach § 407a Abs. 3 ZPO der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag
einem anderen zu übertragen. Der vom Gericht ausgewählte und beauftragte Sach-
verständige muss sein Gutachten selbst und eigenverantwortlich erstatten. Dazu
darf er sich auch seiner namhaft gemachten Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen
Untersuchungen und einzelnen Wertungen bedienen, wenn die Eignung und Zuver-
lässigkeit dieser Kräfte gewährleistet ist. Die Mitwirkung derartiger Personen muss
allerdings so gestaltet sein, dass sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht
ausgewählten Sachverständigen nicht ausschließt. In diesen Grenzen bleibt die Art
und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, sei-
nem Ermessen überlassen (vgl. OLG Zweibrücken Urt. v. 22.6.1999 – 5 U 32//98,
BeckRS 1999, 13466 Rn. 55, beck-online).
Durch die Hinzuziehung von Gehilfen darf also die Gesamtverantwortlichkeit des
gerichtlichen Sachverständigen nicht berührt werden (Neuhaus, Berufsunfähigkeits-
versicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 7. Rn. 57, beck-online). Bei Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens darf der Sachverständige die persönliche Begegnung
und das explorierende Gespräch mit dem Probanden nicht in vollem Umfang einer
–
27 –
Hilfskraft übertragen (vgl. BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO
407a Rn. 11a.1, beck-online mit Verweis auf OLG Köln GesR 2010, 370).
§
Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend infolge seiner eigenen zusätzlichen Untersu-
chung des Klägers und der Auswertung der durch die Ärzte Lukas Jung und Jens
Peter Garczarek erhobenen Befundergebnisse die eigentliche Verantwortung für
die Gutachtenerstellung bei dem Sachverständigen Prof. Dr. ****** verblieben.
Aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO ergibt sich auch nicht etwa, dass der Gutachter dritte
Personen nur für untergeordnete Hilfsdienste heranziehen darf. Diese Vorschrift be-
trifft unmittelbar nur die Frage, ob eine Namhaftmachung des Mitarbeiters erforder-
lich ist, was nur bei Hilfsdiensten von nicht mehr untergeordneter Bedeutung erfor-
derlich ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. 8. 2005 – 8 U 60/05, NJW-RR 2006, 174,
beck-online, zu dem gleichlautenden § 407a Abs. 2 S. 2 ZPO a. F.). Diese Nam-
haftmachung ist hier erfolgt.
ff) Auch das durch den hinzugezogenen Arzt Dr. ****** geführte Telefongespräch mit
dem den Kläger behandelnden Arzt Herrn Ambs steht der Verwertung der Gutach-
ten nicht entgegen und erschüttert auch nicht deren Überzeugungskraft. Auch inso-
weit wird auf die überzeugende Darstellung im landgerichtlichen Urteil verwiesen
(dort Seite 17 f.). Substantielle Einwendungen dagegen bringt die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung nicht.
Einem Sachverständigen ist es nicht schlechthin verboten, neue Tatsachen festzu-
stellen. Der Sachverständige muss vielfach selbstständige Feststellungen treffen
und sie im Gutachten verwerten. Wesentlich ist, dass der Sachverständige die tat-
sächlichen Grundlagen seines Gutachtens erkennbar macht und insbesondere auf-
zeigt, welche von dem bisherigen Sachstand abweichende Feststellungen er ver-
wertet hat, damit das Gericht und die Parteien die Grundlagen des Gutachtens über-
prüfen können (BGH Urt. v. 11.7.1960 – III ZR 144/59, BeckRS 2011, 24086, beck-
online). Diesen Anforderungen hat der Sachverständige vollumfänglich genügt. Die
Tatsache selbst, dass der behandelnde Arzt die durch den Sachverständigen dar-
gestellten Angaben gemacht hat, wird durch die Beklagte gerade nicht in Abrede
gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Beweisaufnahme bedurfte. Die Kon-
taktaufnahme ist den Angaben des Sachverständigen zufolge erfolgt, um einen Ein-
druck von der Symptomlast und den Beschwerden aus Sicht des Behandlers zu
–
28 –
gewinnen. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass der Sachverständige
diese Ermittlung zuvor mit dem Gericht abgestimmt hätte, bestehen weder hinsicht-
lich der Verwertung der Einschätzung des behandelnden Arztes im Gutachten Be-
denken, noch lässt diese Vorgehensweise Zweifel an der Unvoreingenommenheit
des Sachverständigen aufkommen. Überdies hat der Sachverständige bereits auf
Seite 12 des Ursprungsgutachtens vom 15.10.2020 die Angaben des behandelnden
Arztes in indirekter Rede wiedergegeben und damit deutlich zum Ausdruck ge-
bracht, diese nicht unreflektiert zu übernehmen.
gg) Da der Senat wie dargestellt die Gutachten des Prof. Dr. ****** für überzeugend
und ausreichend erachtet, war dem Antrag der Beklagten auf Beauftragung eines
neuen Sachverständigen, hilfsweise auf erneute Anhörung des Sachverständigen
Prof. Dr. ******, nicht nachzugehen.
c) Der Kläger muss sich von der Beklagten auch nicht auf die zwischenzeitlich aus-
geübten Tätigkeiten konkret verweisen lassen, denn sie stellen sämtlich zumindest
keine der bisherigen Lebensstellung in finanzieller Hinsicht vergleichbaren Tätigkei-
ten dar.
Nach § 1 Abs. 4 lit. a) der jeweiligen Versicherungsbedingungen liegt eine Berufs-
unfähigkeit dann nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbil-
dung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus-
übt und sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in
der Lage ist. Dabei soll unter der bisherigen Lebensstellung die Lebensstellung in
finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen sein, die vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gemäß Absatz 1 oder 2 bestanden hat. Die dabei für die versi-
cherte Person zumutbare Einkommensreduzierung soll von der beklagten Versiche-
rung je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen
im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, be-
grenzt werden. In § 1 Abs. 4 a) der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversiche-
rung ist noch der Zusatz enthalten, dass bei Nicht-Selbstständigen die Einkom-
mensreduzierung von 20 % und mehr jedoch in jedem Fall als nicht zumutbar gilt.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei dem ausgeübten Beruf nicht
um einen in Frage kommenden Verweisungsberuf handelt, liegt beim Versiche-
–
29 –
rungsnehmer (Langheid/Wandt/Dörner, 3. Aufl. 2024, VVG § 172 Rn. 267, beck-
online; BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 – IV ZR 211/98 –, Rn. 13, juris).
aa) Der Kläger muss sich nicht auf die ausgeübte Tätigkeit als „Fachspezialist Ver-
kaufssteuerung“ im Innendienst konkret verweisen lassen, welcher er vom
01.05.2017 bis zum 31.03.2021 nachging.
(1) Die Tätigkeit des Klägers als „Fachspezialist Verkaufssteuerung“ im Innendienst
ist mit der vorher ausgeübten Tätigkeit als Automobilverkäufer, der im Wesentlichen
auf Provisionsbasis arbeitet, bereits in sozialer Hinsicht nicht vergleichbar.
Keineswegs ergibt sich – wie von der Beklagten vorgetragen – aus der Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2017, Az. IV ZR 11/16 (auf welche sich
die Beklagte vermutlich beziehen möchte, Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl.
43 der Berufungsakte), dass mit „sozialem Ansehen“ allein das Ansehen des Berufs
in der Öffentlichkeit gemeint sei und nicht das Ansehen des Berufs innerhalb des
Betriebes. Dieser Entscheidung zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem der Versiche-
rungsnehmer zuvor als selbständiger Hufschmied gearbeitet hatte, es also über-
haupt keinen Betrieb gab, in welchem der Versicherungsnehmer ein bestimmtes
Ansehen gehabt haben könnte.
Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: Eine Verweisung des Versicherten auf eine
andere Tätigkeit kommt nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen der Beklagten nur dann
in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich
geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebens-
stellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit be-
stimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die
ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Ver-
gleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich
geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in
ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeüb-
ten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – IV ZR 11/16 –, Rn. 10,
juris).
–
30 –
Selbstverständlich ist dabei auch die Wertschätzung des konkreten Tätigkeitsfel-
des, das dieses in seinem betrieblichen Umfeld genießt, von Bedeutung (vgl. OLG
Karlsruhe, VersR 2007, 1212; Prölss/Martin/Lücke, 32. Aufl. 2024, VVG § 172 Rn.
99, beck-online).
Dass vorliegend die Lebensstellung des Klägers ganz besonders durch die Wert-
schätzung seiner Tätigkeit im betrieblichen Umfeld geprägt war, ergibt sich nicht nur
aufgrund seiner eigenen Angaben in der erfolgten informatorischen Anhörung, die
das Landgericht ohne Weiteres seiner Überzeugung zugrunde legen durfte. Viel-
mehr wird dieser Umstand auch durch die vernommenen Zeugen belegt.
Hierzu hat der Zeuge Wellhausen in seiner Vernehmung deutlich herausgestellt,
dass der Kläger als Automobilverkäufer innerhalb des Unternehmens als Muster-
mitarbeiter galt, der seine Arbeit immer sehr korrekt erledigt hat. Der Kläger habe
jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2008 auch zu den Topverkäufern gehört (Seite 8f.
des Protokolls vom 19.04.2023, Bl. 487 d. Papierakte).
Auch der Zeuge Basdar hat das „Standing“ des Klägers als Automobilverkäufer im
Unternehmen deutlich herausgestellt. Immer wenn ein besonderer Kunde auf das
Autohaus zugetreten sei, sei von oben vorgegeben worden, dass dieser Kunde
durch den Kläger betreut werden solle. Der Kläger habe auf einem Level gearbeitet,
wo die anderen schwer hingekommen seien (S. 10 des Protokolls vom 19.04.2023,
Bl. 489 der Papierakte).
Dies zugrunde gelegt, erscheinen die Angaben des Klägers, die er in seiner infor-
matorischen Anhörung gemacht hat, nämlich dass er im Hause seines Arbeitgebers
mit der Tätigkeit als „Fachspezialist Vertriebssteuerung“ nicht mehr das „Standing“
habe wie zuvor, dass er früher mit dem Chef auf Augenhöhe gewesen sei und heute
nur noch Zuarbeiter der Verkäufer, weshalb auch die bisherige Anerkennung durch
die Kollegen nunmehr fehle, plausibel und nachvollziehbar.
Die Wertschätzung eines Berufes hängt zudem davon ab, welche Ausbildung und
Erfahrung seine Ausübung erfordert. Fähigkeiten, die der Kläger als (auf Provisi-
onsbasis arbeitender) Automobilverkäufer für seine erfolgreiche Tätigkeit benötigte
und aufgrund jahrelanger Erfahrung vor seiner Erkrankung beherrschte, waren je-
denfalls gute kommunikative Fähigkeiten, Selbstvertrauen in Kundengesprächen,
–
31 –
eine hohe zeitliche Flexibilität sowie eine ausgeprägte Stressresistenz. Keine dieser
Fähigkeiten war dagegen für seine Tätigkeit als Fachspezialist Verkaufssteuerung
im Backoffice erforderlich.
Angesichts des umfangreichen beruflichen Engagements des Klägers vor seiner Er-
krankung war seine Lebensstellung in besonderer Weise von seiner Arbeit geprägt,
so dass auch sein soziales Ansehen besonders an das betriebliche Umfeld geknüpft
war. In diesem hat sich die Position des Klägers aber erheblich verschlechtert.
In der Gesamtbetrachtung ist daher von einer untergeordneten Bedeutung der Tä-
tigkeit als Fachspezialist Verkaufssteuerung im Innendienst auszugehen, die – nun-
mehr als Hauptaufgabe eines einstig hochangesehenen Topautomobilverkäufers
ausgeübt – zu einem spürbaren Verlust an sozialem Ansehen des Klägers geführt
hat.
Die abstrakte Frage, ob in der Öffentlichkeit ein „Automobilverkäufer“ ein höheres
Ansehen hat als ein „Fachspezialist Verkaufssteuerung“, ist – soweit sie in auf die-
ser Abstraktionsebene überhaupt beantwortet werden kann – für den vorliegenden
Rechtsstreit unerheblich, so dass auch die Einholung eines diesbezüglichen berufs-
kundlichen Gutachtens zu unterbleiben hatte.
Hinzu kommt, ohne dass es noch maßgeblich darauf ankäme, dass auch das Inne-
haben eines Dienstwagens mit unbegrenztem Tankvolumen unabhängig von den
finanziellen Vorteilen das soziale Ansehen eines Mitarbeiters in der Firma wie auch
in der Öffentlichkeit deutlich positiv beeinflussen dürfte. Der Senat hatte entgegen
dem diesbezüglichen Berufungsangriff auch davon auszugehen, dass dem Kläger
ein Dienstwagen mit unbegrenztem Tankvolumen zur Verfügung stand, denn diese
Tatsache ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dort Seite 18. Die Beweiswir-
kung ist dabei nicht auf den formellen Urteilstatbestand gem. § 313 Abs. 1 Nr. 5,
Abs. 2 ZPO bzw. die im Berufungsurteil an dessen Stelle tretende Darstellung des
Sach- und Streitstands gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO beschränkt. Sie erfasst
vielmehr auch tatbestandliche Feststellungen, die in der (übrigen) Entscheidungs-
begründung enthalten sind. Maßgebend ist nur, dass es sich – wie vorliegend – um
die Wiedergabe von Parteivorbringen handelt (Zurlinden, Beweiskraft und Bin-
dungswirkung des Tatbestands im Zivilprozess, NJW 2025, 1444, beck-online; BGH
Beschl. v. 24.6.2010 – III ZR 277/09, BeckRS 2010, 16519 Rn. 3, beck-online). Zwar
–
32 –
entfällt die Beweiswirkung gem. § 314 S. 1 ZPO, wenn und soweit der Tatbestand
Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist. Konkrete Zweifel an der Richtig-
keit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben sich
jedoch nicht daraus, dass eine solche Feststellung vom Inhalt der erstinstanzlichen
Schriftsätze abweichen mag (a.a.O.; BeckOK ZPO/Elzer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO
§
§
314 Rn. 29, beck-online). Auch in einem solchen Fall steht allein der Weg des
320 ZPO offen (BGH NJW 2021, 1957 Rn. 21), den die Beklagte nicht gegangen
ist. Dementsprechend hatte der Senat als Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr.
ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung als vom Gericht des ersten Rechts-
1
zugs festgestellten Tatsache auch diese Tatsache zugrunde zu legen.
(2) Die Tätigkeit als „Fachspezialist Verkaufssteuerung“ war auch in finanzieller Hin-
sicht nicht mit der Tätigkeit des Klägers als Automobilverkäufer vergleichbar, wie er
sie in gesunden Tagen ausgeübt hat; vielmehr hatte er einen unzumutbaren Ein-
kommensverlust hinzunehmen.
Maßgeblich ist, dass die Vergleichstätigkeit auch in ihrer Vergütung nicht spürbar
unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (vgl. BGH, Urteil vom 7.
Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 15, juris). Dabei ist darauf abzustellen, wel-
ches Einkommen die Berufsausübung der versicherten Person in gesunden Tagen
sicherte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 16, juris).
Eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße lässt sich ange-
sichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen. Vielmehr ist stets
eine einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich und geboten (BGH, Urteil vom 7.
Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 22, juris), wobei nach den Versicherungsbe-
dingungen der Beklagten (vgl. o. unter Ziff. II. 1. c)) in dem Berufsunfähigkeitsversi-
cherungsvertrag jedenfalls eine Einkommensreduzierung von mehr als 20% nicht
mehr zumutbar ist.
Die Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung soll für den Versicherten erkennbar sei-
nen individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft ver-
hindern, was dadurch vermieden wird, dass dem Versicherten weiterhin die finanzi-
ellen Mittel zur Verfügung stehen, die die Aufrechterhaltung des in gesunden Tagen
durch den früheren Beruf erreichten Lebensstandards ermöglichen (vgl. BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 25, juris).
–
33 –
Der Vergleichsbetrachtung darf regelmäßig nicht lediglich ein – einmaliger – Mo-
natsverdienst zu Grunde gelegt werden; notwendig ist vielmehr das Abstellen auf
einen repräsentativen Zeitraum (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2015 – 7
U 124/15 –, Rn. 66, juris; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl. 2025,
Kap. 8 Rn. 57, beck-online). Bei schwankenden Einkünften, wie häufig bei Selbst-
ständigen, darf nicht auf das mehr oder weniger zufällige Ergebnis des letzten Mo-
nats vor Eintritt der Berufsunfähigkeit abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr
auch hier ein repräsentativer Zeitraum, dessen Dauer von Art, Ausmaß und Anzahl
der Schwankungen abhängt, aber stets mindestens ein Jahr und in der Regel drei
Jahre betragen sollte (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl. 2025,
Kap. 8 Rn. 58, beck-online).
Da der Kläger als Automobilverkäufer den wesentlichen Teil seines Einkommens
aus Provisionen bestritt, also stark schwankende Einkünfte hatte, erachtet der Se-
nat einen Zeitraum von drei Jahren für repräsentativ, um die Einkünfte des Klägers
abzubilden. Dabei ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass auf den Verdienst der
Jahre abzustellen ist, in denen der Kläger (noch) nicht aufgrund seiner Erkrankung
Einkommensverluste hinzunehmen hatte.
Wie der Sachverständige Prof. Dr.****** bereits in seinem Gutachten vom
15.10.2020 überzeugend festgestellt hat, litt der Kläger bereits ab dem Jahr 2011
unter einer zumindest leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, die aufgrund
zunehmender Dekompensation mit steigendem Leidensdruck sowie eine Zunahme
der Konflikte am Arbeitsplatz und im privaten Bereich zu den im Jahr 2012 erfolgten
ambulanten und stationären Behandlungen führte, wobei bei letzterer vollumfäng-
lich nachvollziehbar eine mittelgradige, gereizt-depressive Episode diagnostiziert
wurde (Seite 14 des Gutachtens, Bl. 378 der Papierakte).
Im Verlauf der nächsten Jahre sei es wiederholt zu weiteren depressiven Dekom-
pensationen mit der Entwicklung weiterer mittel- bis schwergradiger depressiver
Episoden gekommen, die eine psychotherapeutische und pharmakologische Be-
handlung nötig gemacht hätten. Es sei die Diagnose einer rezidivierenden depres-
siven Störung als Grunderkrankung anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat für die Vergleichsbetrachtung den (brutto)
Jahresdurchschnittsverdienst der Jahre 2008 bis 2010 mit 85.599,00 € zugrunde.
–
34 –
In seiner Tätigkeit als „Fachspezialist Verkaufssteuerung“ erhielt der Kläger aus-
weislich des Arbeitsvertrags (Bl. 112 f. der Papierakte) ein Bruttomonatsgehalt von
3
.496,00 € und keineswegs von 5.575,40 €. Der Kläger selbst gibt – unter Berück-
sichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld – ein Bruttojahreseinkommen von
5.305,00 € an. Nichts anderes ergibt sich aus den vorgelegten Verdienstbeschei-
5
nigungen für Juni bis September 2017.
Keineswegs ist das in der Verdienstabrechnung für Juni 2017 als solches ausge-
wiesene Urlaubsgeld für 30 Tage in voller Höhe für die Berechnung eines fünfmo-
natigen Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, wie es die Beklagte vorge-
nommen hat. Gleiches gilt für die als sonstige Provisionen/Bezüge ausgewiesenen
Zahlungen von rund 9.500 €, denn dabei handelt es sich ausweislich des klägeri-
schen Vortrags, gestützt durch den Arbeitsvertrag, um Provisionszahlungen aus der
Zeit, in welcher der Kläger noch als Automobilverkäufer tätig war.
Selbst wenn man jedoch den von der Beklagten unterstellten Jahresverdienst zu-
grunde liegt, liegt der Einkommensverlust des Klägers bei rund 20% (rechnerisch
19,8%), was der Senat vorliegend als nicht mehr hinnehmbar erachtet, so dass sich
der Kläger auch aus diesem Grund nicht auf die Tätigkeit als Fachspezialist Ver-
kaufssteuerung verweisen lassen musste. Das gilt erst recht, wenn man angesichts
des erheblichen Zeitablaufs – und wie es die Beklagte selbst vornimmt – eine An-
passung des Einkommens mit dem Jahresverbraucherindex des statistischen Bun-
desamtes vornimmt, denn dann liegt der Einkommensverlust noch deutlich höher
als 20%.
bb) Der Kläger muss sich nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Euler Group
konkret verweisen lassen, welcher er vom 01.02.2022 bis zum 31.01.2023 nach-
ging, denn diese Tätigkeit stellt jedenfalls keine der bisherigen Lebensstellung in
finanzieller Hinsicht vergleichbare Tätigkeit dar.
Auszugehen ist von einem (brutto) Jahresdurchschnittsverdienst von 85.599,00 €
(vgl. o.), was 7.133,25 € pro Monat entspricht.
Der Kläger hat vorgetragen, im Monat 3.500,00 € brutto verdient zu haben, wobei
sich das Bruttomonatsgehalt ausweislich der Vereinbarung Bl. 170 der Berufungs-
akte ab 01.05.2022 auf 3.675,00 € erhöhte.
–
35 –
Aus den vorgelegten und von der Beklagten nicht angegriffenen Verdienstabrech-
nungen ergibt sich folgendes Gehalt:
Februar, März, April 2022: 3.500,00 € brutto
Mai, Juni, Juli 2022: 3.675,00 € brutto
August 2022: 1.778,23 € brutto
September 2022: 300,00 € brutto
Oktober, November, Dezember 2022: 0,00 €
Januar 2023 (Urlaubsabgeltung): 4.410,00 € brutto
Der Kläger hatte also einen Einkommensverlust von weit mehr als 20% hinzuneh-
men, was der Senat als nicht mehr hinnehmbar erachtet (vgl. o.), unabhängig da-
von, ob man das vertraglich vereinbarte oder das tatsächlich erhaltene Gehalt zu-
grunde legt. Das gilt erst recht, wenn man – wie es angesichts des erheblichen
Zeitablaufs von 10 bis 15 Jahren angezeigt erscheint – eine Anpassung des Ein-
kommens mit dem Jahresverbraucherindex des statistischen Bundesamtes vor-
nimmt.
cc) Auch auf die Tätigkeit bei Stellantis, welcher er vom 01.05.2025 bis zum
09.09.2025 nachging, muss sich der Kläger nicht konkret verweisen lassen, denn
auch diese Tätigkeit stellt keine der bisherigen Lebensstellung des Klägers in finan-
zieller Hinsicht vergleichbare Tätigkeit dar.
Der Kläger behauptet, er habe ein Gehalt von 3.764,00 € brutto pro Monat bezogen,
was im Wesentlichen durch den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheini-
gung für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis 09.09.2025 (Bl. 254 der Berufungsakte)
und die vorgelegten Verdienstbescheinigungen (Bl. 269 bis 275 der Berufungsakte)
gestützt wird. Danach hat der Kläger insgesamt 17.087,91 € brutto für vier Monate
und neun Tage insgesamt verdient. Ausweislich der Verdienstabrechnung für Juli
und August 2025 hat er in diesem Monaten 3.768,00 € brutto pro Monat erhalten,
im September 2025 2.659,26 € einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Ausgehend von einem Vergleichsgehalt von 7.133,25 € hat der Kläger in jedem
Monat einen Einkommensverlust von weit mehr als 20% hinnehmen müssen. Dies
gilt auch dann, wenn man – unter Zugrundelegung des Arbeitsvertrages und unab-
hängig von Krankheitstagen – ein jährliches Urlaubsgeld von 70% und eine Weih-
–
36 –
nachtsgratifikation von 50% jeweils der monatlichen Bruttogrundvergütung von
.657,00 € zugrunde legt.
3
Hinsichtlich der Anpassung des Einkommens mit dem Jahresverbraucherindex des
statistischen Bundesamtes gilt oben Ausführtes.
dd) Auch auf die seit dem 15.09.2025 ausgeübte Tätigkeit bei dem Autohaus Best
muss sich der Kläger nicht konkret verweisen lassen, denn auch diese Tätigkeit
stellt keine der bisherigen Lebensstellung in finanzieller Hinsicht vergleichbare Tä-
tigkeit dar.
Das behauptete Monatsgehalt von 3.500,00 € brutto wird durch den vorgelegten
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom
15.09. bis 31.12.2025 (Bl. 253 der Berufungsakte) belegt, ebenso durch die Ge-
haltsabrechnungen für September 2025 bis Januar 2026 (Bl. 276 bis 280 der Beru-
fungsakte).
Der maßgebliche Einkommensverlust des Klägers liegt damit auch bei dieser Tätig-
keit weit über 20%, was nach Auffassung des Senats unabhängig von bestehenden
Unterhaltsverpflichtungen oder Ähnlichem vorliegend nicht mehr hinnehmbar ist.
Die Beklagte, die sich explizit darauf beruft, es gebe gerade keine starre Grenze im
Sinne eines Prozentsatzes des ursprünglichen Einkommens, ab welcher ein Ein-
kommensverlust unzumutbar sei, hat eine solche in ihren Bedingungen (zumindest
hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung) sogar ausdrücklich festgelegt.
Eine Einkommensreduzierung um die Hälfte (bereits ohne Anpassung des Einkom-
mens mit dem Jahresverbraucherindex des statistischen Bundesamtes) ist in jeden
Fall unzumutbar.
–
37 –
2.
Die Beklagte war auch nicht aufgrund einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit
durch den Kläger im Jahr 2020 zur Leistungseinstellung bzw. Nichtleistung berech-
tigt.
a) Eine nachträgliche Leistungsfreiheit setzt gemäß § 174 VVG i. V. m. § 9 bzw.
§
16 der Versicherungsbedingungen zunächst eine Änderungsmitteilung voraus.
Die Beklagte hat dem Kläger keine solche Änderungsmitteilung übersandt, sondern
sich erstmals im Berufungsverfahren mit Berufungsbegründung vom 14.02.2025
(Bl. 34ff. der Berufungsakte), die dem Klägervertreter am 18.02.2025 zuging, darauf
berufen, zur Leistungseinstellung berechtigt zu sein. Da die Leistungseinstellung
nach den maßgeblichen Bedingungen erst einige Zeit nach Absenden bzw. Zugang
der Änderungsmitteilung erfolgen dürfte, wäre eine solche ohnehin nur noch für we-
nige Monate denkbar.
Grundsätzlich kann ein Versicherer auch dann, wenn er – wie vorliegend – kein
Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zu-
nächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderun-
gen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen
(BGH, Beschluss vom 13. März 2019 – IV ZR 124/18 –, Rn. 17, juris). Dabei kann
eine Änderungsmitteilung auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten
Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein (BGH, a.a.O., Rn. 21, juris). Auch wenn
der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat und noch kein gerichtliches Urteil
über seine Leistungspflicht vorliegt, ist die bedingungsgemäße Beurteilung, ob die
einmal eingetretene Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen ist, nur im Wege des
Vergleichs zweier Zustände und ihrer Auswirkungen möglich (BGH, a.a.O., Rn. 23,
juris).
Ob die Berufungsbegründung diesen Anforderungen genügt, kann dahinstehen,
denn jedenfalls ist die Beklagte nicht nachträglich leistungsfrei geworden.
b) Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger ab Juli 2020 nicht mehr
berufsunfähig war.
–
38 –
Der Versicherer muss dafür nachweisen, dass „sich der Gesundheitszustand des
Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Aus-
wirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten geführt
hat (z.B. BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 228/91, r+s 1993, 197).
Die Beklagte behauptet erstmals im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (hilfs-
weise), eine unterstellt im Jahr 2016 bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers
habe sich jedenfalls ab Juli 2020 derart gebessert, dass sich keine psychische Er-
krankung des Klägers mehr feststellen lasse, so dass er ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr berufsunfähig sei. Sie stellt außerdem (erstmals) unter Sachverständigenbe-
weis, dass es „an einem konkret begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit“ fehle,
dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Automobilverkäufer durch den Kläger zu
einer gesundheitlichen Verschlechterung geführt hätte bzw. führen würde. Mit die-
sem Vortrag kann sie bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht gehört werden.
Der Senat ist überdies auf Grundlage der bereits eingeholten Sachverständigengut-
achten davon überzeugt, dass der Kläger auch im maßgeblichen Vergleichszeit-
punkt im Juli 2020 noch berufsunfähig war, sich also sein Gesundheitszustand nicht
derart gebessert hatte, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen
auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Klägers geführt hätte, der Kläger
mithin auch diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, seinen alten Beruf zu mehr als
50% wieder auszuüben.
Der Sachverständige Prof. Dr. ****** hat in seinem Gutachten vom 15.10.2020 (Bl.
65ff. der Papierakte) aufgrund des ersten Beweisbeschlusses ausdrücklich eine
3
Prognose für die Fortdauer der festgestellten bedingungsgemäßen Berufsunfähig-
keit des Klägers innerhalb von zwei bis drei Jahren ab Gutachtenerstattung (vgl.
dort S. 16, „zum aktuellen Zeitpunkt“) angestellt.
Er schätzte eine relevante Verbesserung innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre,
die eine Rückkehr in die ursprüngliche Verkaufstätigkeit erlauben würde, als unrea-
listisch ein, da dem Kläger trotz wiederholter stationärer und teilstationärer Aufent-
halte sowie zusätzlicher ambulanter Psychotherapie und fast durchgehender psy-
chopharmakologischer Therapie in den davorliegenden acht Jahren eine Rückkehr
zu der gewohnten Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Autoverkäufer zu keinem
Zeitpunkt möglich gewesen war. Vielmehr habe die Aufrechterhaltung dieser Tätig-
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keit gerade konstant und in relevantem Ausmaß zur Verschlechterung des psychi-
schen Zustandsbildes beigetragen.
Nachdem dem Sachverständigen mit Beweisbeschluss vom 25.08.2023 das kon-
krete Berufsbild vorgegebenen wurde, hat er in seinem Gutachten vom 15.01.2024
(dort Seite 531) ausgeführt, dass das Anforderungsprofil an den Kläger als Automo-
bilverkäufer sogar noch höher gewesen sei, als dies im Rahmen der ersten Begut-
achtung zugrunde gelegt worden sei.
Auch hat der Sachverständige entgegen den Angaben der Beklagten in der Beru-
fungsbegründung in seinem Erstgutachten mitnichten festgestellt, dass sich bei
dem Kläger keine psychische Erkrankung mehr feststellen lasse. Vielmehr hat sich
danach der Kläger weiterhin in psychotherapeutischer und psychopharmakologi-
scher Behandlung befunden sowie weiterhin depressive Symptome, insbesondere
eine deutliche reduzierte Belastbarkeit, Hypersensibilität, Durchschlafstörungen so-
wie ein verringertes Selbstwertgefühl aufgewiesen, weshalb eine Wiederaufnahme
der ursprünglichen provisionsabhängigen Verkaufstätigkeit eben nicht vollstellbar
sei. Dies wird gestützt durch die ebenfalls überzeugend begründeten Feststellungen
des Sachverständigen, dass der Umstand, dass der Kläger trotz der deutlichen
krankheitsbedingten Einschränkungen und mehrerer Behandlungen weiterhin Ver-
suche unternommen habe, seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und
zur ursprünglichen Leistungsfähigkeit zurückzukehren, möglicherweise als Aus-
druck einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung zu werten sei. Der Kläger
habe nur schwer annehmen können, dass er nicht mehr zu der gewohnten Leis-
tungsfähigkeit zurückkehren konnte. Die wiederholte Konfrontation mit dieser Er-
kenntnis habe relevante Auswirkungen auf sein Selbstwerterleben gehabt, wobei
die depressive Symptomatik weiter zugenommen habe. Er habe sich über mehrere
Jahre in einer Abwärtsspirale befunden, die sich letztendlich in der Entwicklung von
Suizidgedanken als Ausdruck von Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit zugespitzt
habe.
Anders als in der Entscheidung des OLG Saarbrücken ist daher vorliegend nicht
lediglich eine potenzielle Verschlechterung nach einer gewissen Dauer der erneu-
ten Arbeitsbelastung im ursprünglichen Tätigkeitsfeld sachverständig nicht mit einer
jeden letzten Zweifel ausräumenden Sicherheit auszuschließen und steht auch
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nicht lediglich die bloße Möglichkeit erneuter Verschlechterungen im Raum (vgl. Ur-
teil vom 25. Februar 2015 – 5 U 31/14 –, Rn. 128, juris).
Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,
dass erst die Versetzung des Klägers in einen anderen Tätigkeitsbereich ohne un-
mittelbaren Kundenkontakt im Zusammenspiel mit den ambulanten und stationären
Behandlungen dazu geführt hat, dass der Kläger überhaupt wieder einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen konnte. Die daraufhin eingetreten Beschwerdebesserung
spricht deshalb gerade nicht dafür, dass der Kläger in seine alte Tätigkeit zu mehr
als 50% zurückkehren könnte.
3.
Wie durch das Landgericht festgestellt, kann der Kläger daher Leistung der verein-
barten Berufsunfähigkeitsrenten in zugesprochener Höhe seit Februar 2016, hin-
sichtlich der Versicherung 4.7231116.80 bis 28. Februar 2026 und hinsichtlich der
Versicherung 4.3919335.11 bis 30. September 2025 (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 der
jeweiligen Versicherungsbedingungen), sowie Befreiung von der Beitragszahlungs-
pflicht rückwirkend ab dem 01. Februar 2016 beanspruchen.
Zinsen stehen dem Kläger, der erst im April 2017 Leistungen der Beklagten bean-
tragt hat, erst seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsablehnung der Beklagten
am 12.05.2017 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB zu, so dass das
landgerichtliche Urteil hinsichtlich der darüber hinaus zugesprochenen Zinsen auf-
zuheben und die Klage abzuweisen war.
–
41 –
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-
deutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Winterer
Dr. Spieß
Koch
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